Was kostet ein Pflegedienst? Was die Pflegekasse zahlt und was Sie selbst tragen
Von Björn Hammer, Mitgründer und Geschäftsführer · Veröffentlicht am 20. Oktober 2026 · Aktualisiert am 21. Oktober 2026

Kurz gesagt
- Einen Festpreis für einen Pflegedienst gibt es nicht. Er rechnet jede vereinbarte Leistung einzeln ab, meist in Paketen wie der Morgentoilette oder nach Zeit, und die Pflegekasse bezahlt ihn bis zu einem Monatsbetrag, der vom Pflegegrad abhängt.
- Dieser Betrag heißt Pflegesachleistung. Seit dem 1. Januar 2025 sind es 796 Euro in Pflegegrad 2, 1.497 Euro in Pflegegrad 3, 1.859 Euro in Pflegegrad 4 und 2.299 Euro in Pflegegrad 5 (§ 36 SGB XI).
- Was darüber liegt, zahlen Sie selbst, höchstens zu den Preisen, die der Dienst mit den Pflegekassen vereinbart hat (§ 120 SGB XI). Dazu können Investitionskosten für Büro und Fahrzeuge kommen, die die Pflegekasse nie übernimmt.
- Ob solche Investitionskosten anfallen, hängt vom Bundesland ab. Nordrhein-Westfalen, Niedersachsen und Schleswig-Holstein fördern ihre Pflegedienste laufend, in den übrigen 13 Ländern dürfen Dienste sie Ihnen berechnen (Länderbericht an das Bundesgesundheitsministerium, Berichtsjahr 2024).
- Nutzen Sie den Betrag nicht ganz, zahlt die Kasse für den Rest auf Antrag anteilig Pflegegeld. Ein Gesetzentwurf der Bundesregierung sieht ab 2027 Änderungen vor; Bundestag und Bundesrat haben ihn noch nicht beschlossen.
Stand: Oktober 2026
Was kostet ein Pflegedienst im Monat?
Was ein Pflegedienst kostet, hängt davon ab, welche Hilfe Ihr Angehöriger braucht und wie oft der Dienst kommt. Die Pflegekasse zahlt bis zu einem festen Monatsbetrag je Pflegegrad, in Pflegegrad 3 bis zu 1.497 Euro (§ 36 SGB XI, Betrag seit 1. Januar 2025). Erst was darüber hinausgeht, steht auf Ihrer Rechnung.
Pflegesachleistung ist das Budget, aus dem die Pflegekasse einen zugelassenen Pflegedienst direkt bezahlt, wenn er Ihren Angehörigen zu Hause pflegt (§ 36 SGB XI). Sie bekommen dieses Geld also nicht auf Ihr Konto. Der Dienst rechnet mit der Kasse ab, und nur der Rest landet bei Ihnen.
Ende 2023 wurden in Deutschland 1,1 Millionen Pflegebedürftige zu Hause zusammen mit oder ganz durch ambulante Dienste versorgt (Statistisches Bundesamt, Pflegestatistik 2023). Was dabei auf die Familie entfällt, entscheiden drei Dinge: die Leistungen, die Sie vereinbaren, die Preise des Dienstes und die Frage, ob in Ihrem Bundesland Investitionskosten anfallen.
Das betrifft Sie, wenn
- ein Pflegedienst zu Hause helfen soll und Sie wissen wollen, was auf die Familie zukommt
- Sie einen Kostenvoranschlag oder eine erste Rechnung in der Hand haben und die Posten nicht einordnen können
- Sie abwägen, ob Pflegegeld, Pflegedienst oder eine Mischung aus beidem besser passt
Das brauchen Sie dafür: den Bescheid der Pflegekasse mit dem Pflegegrad, den Kostenvoranschlag des Dienstes und eine Vorstellung davon, an welchen Tagen und zu welchen Zeiten Hilfe nötig ist.
Häufigster Fehler in einem Satz: Davon ausgehen, dass mit dem Betrag der Pflegekasse alles bezahlt ist, und die Pauschalen je Besuch und die Investitionskosten übersehen.
Wenn Sie schon wissen, dass ein Pflegedienst kommen soll: Auf Pleegio finden Sie ambulante Pflegedienste mit Leistungen, Bewertungen und einer Einordnung der Preise.
Wie viel zahlt die Pflegekasse für den Pflegedienst?
Die Pflegekasse zahlt für einen Pflegedienst je nach Pflegegrad bis zu 796, 1.497, 1.859 oder 2.299 Euro im Monat (§ 36 SGB XI, Beträge seit 1. Januar 2025). Das Pflegegeld für die Pflege durch Angehörige ist deutlich niedriger (§ 37 SGB XI). Wer beides kombiniert, bekommt eine Mischung, dazu unten mehr.
| Pflegegrad | Pflegesachleistung für den Pflegedienst, je Monat | Pflegegeld bei Pflege durch Angehörige, je Monat |
|---|---|---|
| 2 | 796 € | 347 € |
| 3 | 1.497 € | 599 € |
| 4 | 1.859 € | 800 € |
| 5 | 2.299 € | 990 € |
Quelle: §§ 36 und 37 SGB XI, Beträge seit 1. Januar 2025, Stand Oktober 2026. Bei Pflegegrad 1 gibt es keine Pflegesachleistung, siehe Häufige Fragen.

Der Betrag für den Dienst gilt je Kalendermonat. Was Sie davon nicht nutzen, zahlt die Kasse als anteiliges Pflegegeld aus, wenn Sie die Kombination beantragt haben (§ 38 SGB XI).
Nach heutigem Recht ist die nächste Erhöhung der Beträge erst zum 1. Januar 2028 vorgesehen (§ 30 SGB XI). Ein Gesetzentwurf der Bundesregierung vom 30. September 2026 will die Beträge schon 2027 neu ordnen; was er vorsieht, steht weiter unten.
Wie setzen sich die Kosten eines Pflegedienstes zusammen?
Die Rechnung eines Pflegedienstes besteht aus den Leistungen, die Sie mit ihm vereinbaren, dazu kommen Pauschalen je Besuch und je nach Bundesland Investitionskosten. Die Leistungen und Pauschalen zahlt die Pflegekasse bis zur Grenze Ihres Pflegegrads.
Abgerechnet wird meist in Leistungskomplexen, also festen Paketen wie „große Morgentoilette“ oder „Einkaufen“. Jedes Paket hat eine feste Punktzahl, und Punktzahl mal Punktwert des Dienstes ergibt den Preis, so beschreibt es die Berliner Senatsverwaltung für Wissenschaft, Gesundheit und Pflege. Möglich ist auch eine Abrechnung nach Zeit, in manchen Ländern je angefangene fünf Minuten (Verband der Ersatzkassen, kurz vdek, Stand Ende 2023).
Zu jedem Besuch kommt in vielen Ländern eine Wege- oder Hausbesuchspauschale, Ende 2023 zwischen rund 3,50 und 7,40 Euro je Einsatz, wo sie ausgewiesen ist (vdek, Stand Ende 2023). Dazu kommen vielerorts Zuschläge für Nacht, Wochenende und Feiertag, und der erste Besuch, bei dem der Dienst den Bedarf aufnimmt, ist meist ein eigener Leistungskomplex.
Manche Dienste weisen außerdem die Ausbildungsumlage, einen Anteil für die Pflegeausbildung, als eigene Zeile aus; sie gehört zur Pflegevergütung (Berliner Senatsverwaltung).
Warum unterscheiden sich die Preise der Pflegedienste je Bundesland?
Welche Leistungskomplexe es gibt, ist in jedem Bundesland eigens vereinbart, und die Vergütung vereinbart jeder Pflegedienst gesondert mit den Pflegekassen (vdek, Stand Ende 2023; § 89 Absatz 2 SGB XI). Dieselbe Hilfe kann deshalb je nach Land und Dienst unterschiedlich viel kosten. Längere Wegezeiten auf dem Land müssen bei der Vergütung berücksichtigt werden (§ 89 Absatz 3 SGB XI).
Für eine große Morgen- oder Abendtoilette, also die umfassende Körperpflege, waren Ende 2023 je nach Land und Zuschnitt des Pakets rund 22 bis 37 Euro je Einsatz vereinbart (vdek, Stand Ende 2023). Eine Stunde Körperpflege nach Zeit kostete dort, wo eine Zeitvergütung ausgewiesen ist, zwischen rund 46 und 56 Euro, etwa 46,20 Euro in Brandenburg und 53,40 Euro in Bayern (vdek, Stand Ende 2023).
Für einen genauen Vergleich aller 16 Länder taugen diese Zahlen nicht, weil die Pakete verschieden geschnitten sind: Bayern rechnet in kleinen Bausteinen ab, andere Länder in großen Paketen. Seit Ende 2023 können sich die Preise zudem geändert haben. Maßgeblich ist allein der Kostenvoranschlag Ihres Dienstes.
Was müssen Sie beim Pflegedienst selbst bezahlen?
Selbst zahlen Sie alles, was über dem Betrag Ihres Pflegegrads liegt, außerdem Investitionskosten, wo der Dienst sie berechnet, und Leistungen, die Sie privat dazubuchen. Für den Teil über dem Betrag gilt eine wichtige Grenze: Der Dienst darf Ihnen höchstens den Preis berechnen, den er mit den Pflegekassen vereinbart hat (§ 120 Absatz 4 SGB XI).
Ohnehin darf ein Dienst seine Preise nicht danach unterscheiden, wer zahlt (§ 89 Absatz 1 SGB XI). Für Sie heißt das: Die Morgentoilette kostet auf der Rechnung für Ihren Eigenanteil so viel wie auf der Abrechnung mit der Kasse.
Investitionskosten übernimmt die Pflegekasse nicht, auch dann nicht, wenn Ihr Betrag noch nicht ausgeschöpft ist, denn sie gehören nicht zur Pflegevergütung. Leistungen, die Sie privat zusätzlich vereinbaren, zahlen Sie ebenfalls selbst. Lassen Sie sich deren Preis vorher schriftlich geben.
Was sind Investitionskosten beim Pflegedienst, und wer zahlt sie?
Investitionskosten sind die Kosten eines Pflegedienstes für Büro, Fahrzeuge, Ausstattung und deren Instandhaltung, die nicht in den Preisen für die Pflege stecken dürfen (§ 82 Absatz 2 SGB XI). Soweit das Bundesland sie nicht fördert, darf der Dienst sie Ihnen gesondert berechnen (§ 82 Absatz 3 und 4 SGB XI).
In Berlin etwa schlagen Pflegedienste dafür in der Regel 2,5 Prozent auf ihre Leistungen auf (Berliner Senatsverwaltung, Stand Juni 2021). Ob ein Dienst solche Kosten berechnet, hängt also stark vom Land ab.
Laufend fördern nur Nordrhein-Westfalen, Niedersachsen und Schleswig-Holstein ihre ambulanten Dienste, 2024 mit zusammen rund 141 Millionen Euro (Länderbericht an das Bundesgesundheitsministerium, Berichtsjahr 2024). In vier Ländern flossen Mittel nur in einzelne Vorhaben, in den übrigen neun gab es keine laufende Förderung.
| Bundesland | Förderung der ambulanten Dienste 2024 | Dürfen Dienste Ihnen Investitionskosten berechnen? |
|---|---|---|
| Baden-Württemberg | keine | ja |
| Bayern | 8,1 Mio. € für einzelne Vorhaben; Landkreise und kreisfreie Städte können zusätzlich fördern | ja, geförderte Dienste mit Zustimmung der Behörde |
| Berlin | keine | ja, in der Regel 2,5 % auf die Leistungen |
| Brandenburg | 4,9 Mio. € für einzelne Vorhaben, 43 Dienste | ja, geförderte Dienste mit Zustimmung der Behörde |
| Bremen | keine | ja |
| Hamburg | 50.000 € für einzelne Vorhaben | ja |
| Hessen | keine laufende Förderung | ja |
| Mecklenburg-Vorpommern | keine | ja |
| Niedersachsen | 42,7 Mio. € als Pauschale je Leistungspunkt oder Stunde, 1.415 Dienste | ambulant Versorgte sind weitestgehend befreit |
| Nordrhein-Westfalen | 89,8 Mio. € als Pauschale je Pflegestunde, 3.141 Dienste | nein, wenn der Dienst gefördert wird |
| Rheinland-Pfalz | keine | ja |
| Saarland | keine | ja |
| Sachsen | keine | ja |
| Sachsen-Anhalt | einzelne Vorhaben, 3 Dienste | ja |
| Schleswig-Holstein | 8,5 Mio. € als pauschaler Zuschuss, 611 Dienste | nein, der Zuschuss deckt sie bei geförderten Diensten |
| Thüringen | keine | ja |
Quelle: Bericht der Länder über ihre Investitionsförderung an das Bundesgesundheitsministerium, Berichtsjahr 2024 (veröffentlicht Januar 2026), mit den Angaben der Länder; dazu Berliner Senatsverwaltung, Sozialministerium Niedersachsen, Kreis Recklinghausen (Pauschale nach § 12 APG NRW) und Art. 74 AGSG Bayern. „Ja“ heißt: Der Dienst darf; ob er es tut, steht im Kostenvoranschlag.

Fragen Sie deshalb vor dem Vertrag ausdrücklich nach Investitionskosten; sie gehören zu den voraussichtlichen Kosten, über die der Dienst Sie vorher unterrichten muss. Im Pflegeheim lagen sie zum 1. Juli 2026 bundesweit bei 521 Euro im Monat (vdek), wie der Beitrag zu den Pflegeheim-Kosten zeigt.
Ein Rechenbeispiel: ein Monat mit Pflegedienst
Angenommen, Ihre Mutter hat Pflegegrad 3, und der Pflegedienst kommt jeden Morgen für die große Morgentoilette. Er berechnet dafür 30 Euro je Einsatz und 5 Euro Wegepauschale, beides angenommene Preise innerhalb der Spannen von Ende 2023 (vdek).
In einem Monat mit 30 Tagen kommen so 1.050 Euro zusammen (30 mal 35 Euro). Die Pflegekasse zahlt den ganzen Betrag direkt an den Dienst, weil in Pflegegrad 3 bis zu 1.497 Euro zur Verfügung stehen (§ 36 SGB XI). Berechnet der Dienst wie in Berlin üblich 2,5 Prozent Investitionskosten (Berliner Senatsverwaltung, 2021), zahlen Sie dafür 26,25 Euro selbst.
Genutzt haben Sie damit gut 70 Prozent Ihres Betrags (1.050 von 1.497 Euro), 447 Euro bleiben ungenutzt. Für die übrigen knapp 30 Prozent zahlt die Kasse Ihnen anteiliges Pflegegeld, also knapp 30 Prozent von 599 Euro, rund 179 Euro im Monat (§ 38 SGB XI).
Bei Pflegegrad 2 sieht derselbe Monat anders aus. Die Kasse zahlt höchstens 796 Euro, die übrigen 254 Euro und die Investitionskosten tragen Sie selbst, zusammen 280,25 Euro (§ 36 SGB XI). Anteiliges Pflegegeld gibt es dann nicht, weil der Betrag ausgeschöpft ist.
| Ein Monat mit 30 Einsätzen zu je 35 € | Pflegegrad 3 | Pflegegrad 2 |
|---|---|---|
| Leistungen des Dienstes | 1.050,00 € | 1.050,00 € |
| davon zahlt die Pflegekasse | 1.050,00 € | 796,00 € |
| davon zahlen Sie | 0,00 € | 254,00 € |
| Investitionskosten, angenommen 2,5 % | 26,25 € | 26,25 € |
| Ihre Kosten im Monat | 26,25 € | 280,25 € |
| anteiliges Pflegegeld, das Sie bekommen | rund 179 € | 0 € |
Beispielrechnung mit angenommenen Preisen. Beträge der Pflegekasse nach §§ 36 bis 38 SGB XI, Stand Oktober 2026. Ein Monat mit 31 Tagen kostet 35 Euro mehr.

Wie funktioniert die Kombinationsleistung?
Die Kombinationsleistung verbindet Pflegedienst und Pflegegeld: Was Sie vom Betrag für den Dienst nicht nutzen, bekommen Sie anteilig als Pflegegeld (§ 38 SGB XI). Sie müssen sich also nicht zwischen Pflegegeld und Pflegesachleistung entscheiden.
Der Tausch ist allerdings nicht eins zu eins. In Pflegegrad 3 bringt jeder nicht genutzte Euro rund 40 Cent Pflegegeld, weil das Pflegegeld dort 599 statt 1.497 Euro beträgt; in den anderen Pflegegraden sind es 43 bis 44 Cent (§§ 36 und 37 SGB XI).
An das gewählte Verhältnis von Geld und Sachleistung sind Sie sechs Monate gebunden (§ 38 SGB XI). Beantragen Sie die Kombination bei Ihrer Pflegekasse, denn Leistungen der Pflegeversicherung gibt es nur auf Antrag (§ 33 Absatz 1 SGB XI).
Bis zu 40 Prozent des Betrags für den Dienst dürfen Sie auch für anerkannte Angebote zur Unterstützung im Alltag einsetzen, etwa für eine Alltagsbegleitung, in Pflegegrad 3 also bis zu 598,80 Euro im Monat (§ 45a Absatz 4 SGB XI). Einen Antrag vorab brauchen Sie dafür nicht; die Kasse erstattet gegen Belege.
Was muss der Pflegedienst Ihnen vorher über die Kosten sagen?
Vor dem Vertrag muss der Dienst Sie in der Regel schriftlich über die voraussichtlichen Kosten unterrichten, und bei jeder wesentlichen Änderung erneut (§ 120 Absatz 3 SGB XI). Im Pflegevertrag selbst stehen Art, Inhalt und Umfang der Leistungen mit dem Preis für jede Leistung oder jeden Leistungskomplex.
Diese Punkte sollten Sie im Kostenvoranschlag finden:
- welche Leistungen an welchen Tagen vorgesehen sind
- der Preis je Leistungskomplex oder je Zeiteinheit
- die Pauschale je Besuch und Zuschläge für Nacht, Wochenende oder Feiertag
- ob Investitionskosten anfallen und in welcher Höhe
- welchen Teil die Pflegekasse trägt und welcher Betrag im Monat bei Ihnen bleibt
- ob ärztlich verordnete Behandlungspflege getrennt ausgewiesen ist
Fragen Sie im ersten Gespräch auch, wie oft der Dienst seine Preise in den letzten drei Jahren erhöht hat; dieselbe Frage gehört zu den zwölf Fragen für den Besuch im Pflegeheim.
Der Pflegevertrag gilt spätestens ab dem ersten Einsatz, und Sie können ihn jederzeit ohne Frist kündigen (§ 120 Absatz 1 und 2 SGB XI). Für den Heimvertrag gelten andere Fristen, mehr dazu im Beitrag zum Heimvertrag.
Wer zahlt Behandlungspflege wie Verbandswechsel oder Medikamente?
Behandlungspflege, also ärztlich verordnete Leistungen wie Arzneimittelgabe, Verbandswechsel oder Injektionen, zahlt die Krankenkasse als häusliche Krankenpflege (§ 37 Absatz 2 SGB V; Bundesgesundheitsministerium, Stand September 2026). Der Dienst rechnet sie getrennt ab. Vom Betrag der Pflegekasse geht dafür nichts ab (§ 13 Absatz 2 SGB XI).
Erwachsene zahlen dabei 10 Euro je Verordnung und 10 Prozent der Kosten zu, die 10 Prozent nur für die ersten 28 Tage im Kalenderjahr (§ 37 Absatz 5 und § 61 SGB V). Alle Zuzahlungen enden an der Belastungsgrenze von 2 Prozent der jährlichen Bruttoeinnahmen zum Lebensunterhalt, für chronisch Kranke 1 Prozent (§ 62 SGB V).
Viele Dienste leisten beides bei einem Besuch, und in manchen Ländern wird die Pauschale je Besuch dann geteilt (vdek, Stand Ende 2023). Im Kostenvoranschlag sollte die Behandlungspflege getrennt stehen. Wer sie verordnet, wann die Krankenkasse sie genehmigt und wann Sie von der Zuzahlung befreit sind, erklärt der Beitrag zur Behandlungspflege.
Was ändert sich 2027?
Die Bundesregierung hat am 30. September 2026 den Entwurf eines Pflegeneuordnungsgesetzes beschlossen, das ab dem 1. Januar 2027 gelten soll, und ihn am 9. Oktober 2026 dem Bundesrat als besonders eilbedürftig zugeleitet (Bundesrat, Drucksache 587/26). Beschlossen ist das Gesetz noch nicht. Die erste Lesung im Bundestag ist für den 5. November 2026 angesetzt (Deutscher Bundestag), und der Text kann sich noch ändern.
Aus der Pflegesachleistung soll ein Sachleistungsbudget werden, mit 890 Euro in Pflegegrad 2, 1.590 Euro in Pflegegrad 3, 2.090 Euro in Pflegegrad 4 und 2.530 Euro in Pflegegrad 5 (Gesetzentwurf, § 36 Absatz 3 neu). Aus diesem Budget sollen dann auch Verhinderungspflege und Pflegehilfsmittel zum Verbrauch bezahlt werden können (Gesetzentwurf, Begründung). Wer diese Leistungen nutzt, hat für den Pflegedienst also nicht automatisch mehr zur Verfügung.
Die Kombination mit Pflegegeld soll möglich bleiben, der Umwandlungsanspruch soll entfallen, und bei Pflegegrad 1 soll der Entlastungsbetrag wegfallen (Gesetzentwurf). Die nach heutigem Recht für 2028 vorgesehene Erhöhung soll entfallen; ab 2029 sollen die Beträge jedes Jahr steigen (Gesetzentwurf, § 30 Absatz 1 neu). Bis das Gesetz verkündet ist, gelten die Beträge weiter oben.
Häufige Irrtümer
Der Irrtum: Die Pflegekasse zahlt den Pflegedienst komplett.
Richtig ist: Sie zahlt bis zum Betrag Ihres Pflegegrads, in Pflegegrad 2 bis zu 796 Euro im Monat (§ 36 SGB XI). Den Rest und mögliche Investitionskosten zahlen Sie selbst.
Was Sie prüfen sollten: Den Kostenvoranschlag auf den Betrag, der jeden Monat bei Ihnen bleibt.
Der Irrtum: Was über dem Betrag der Kasse liegt, darf der Dienst frei berechnen.
Richtig ist: Auch für Ihren Eigenanteil gilt höchstens der Preis, den der Dienst mit den Pflegekassen vereinbart hat (§ 120 Absatz 4 SGB XI).
Was Sie prüfen sollten: Ob auf der Rechnung für Ihren Anteil dieselben Preise stehen wie im Kostenvoranschlag.
Der Irrtum: Geld, das der Dienst nicht verbraucht, wird eins zu eins ausgezahlt.
Richtig ist: Ausgezahlt wird anteiliges Pflegegeld. In Pflegegrad 3 bringen 100 Euro, die der Dienst nicht abrechnet, rund 40 Euro (§ 38 SGB XI).
Was Sie prüfen sollten: Ob die Kombinationsleistung bei Ihrer Pflegekasse beantragt ist.
Nächster Schritt
Wenn Sie wissen, wie sich die Rechnung eines Pflegedienstes zusammensetzt, ist der nächste Schritt der Vergleich der Dienste, die für Sie in Frage kommen.
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Häufige Fragen
Zahlt die Pflegekasse bei Pflegegrad 1 einen Pflegedienst?
Eine Pflegesachleistung gibt es erst ab Pflegegrad 2 (§ 36 SGB XI). Bei Pflegegrad 1 können Sie den Entlastungsbetrag von bis zu 131 Euro im Monat für einen zugelassenen Pflegedienst einsetzen, auch für die Körperpflege (§ 45b SGB XI). Der Gesetzentwurf von 2026 will diesen Anspruch streichen; beschlossen ist das noch nicht.
Wird der Entlastungsbetrag auf die Pflegesachleistung angerechnet?
Nein, der Entlastungsbetrag von bis zu 131 Euro im Monat kommt zusätzlich zur Pflegesachleistung (§ 45b SGB XI). In den Pflegegraden 2 bis 5 dürfen Sie ihn für einen Pflegedienst nur außerhalb der Körperpflege und der übrigen Selbstversorgung einsetzen, etwa für Betreuung oder Hilfe im Haushalt (§ 45b Absatz 1 SGB XI). Die Pflegekasse erstattet den Betrag gegen Vorlage der Rechnung.
Darf der Pflegedienst seine Preise erhöhen?
Ja, sobald er mit den Pflegekassen neue Preise vereinbart hat. Bei jeder wesentlichen Änderung muss der Dienst Sie in der Regel schriftlich über die voraussichtlichen Kosten unterrichten (§ 120 Absatz 3 SGB XI). Sind Sie mit den neuen Kosten nicht einverstanden, können Sie den Pflegevertrag jederzeit ohne Frist kündigen und den Dienst wechseln (§ 120 Absatz 2 SGB XI).
Kann ich die Kosten für den Pflegedienst von der Steuer absetzen?
Den Teil, den Sie selbst bezahlen, in der Regel ja. Für Pflege- und Betreuungsleistungen im Haushalt sinkt die Einkommensteuer um 20 Prozent der Arbeitskosten, höchstens um 4.000 Euro im Jahr (§ 35a Absatz 2 und 5 EStG). Voraussetzung sind eine Rechnung und die Zahlung auf das Konto des Dienstes. Was die Pflegekasse bezahlt hat, zählt nicht mit.
Was passiert, wenn wir den Eigenanteil nicht bezahlen können?
Dann kann das Sozialamt einspringen. Wer die Kosten aus Einkommen und Vermögen nicht tragen kann, hat Anspruch auf Hilfe zur Pflege, auch für die Pflege zu Hause durch einen Dienst (§§ 61 und 64b SGB XII). Melden Sie sich früh, denn die Sozialhilfe setzt erst ein, wenn das Amt von der Notlage erfährt (§ 18 SGB XII).
Quellen
- Sozialgesetzbuch XI, § 36 (Pflegesachleistung), gesetze-im-internet.de. Abgerufen am 3. Oktober 2026.
- Sozialgesetzbuch XI, § 37 (Pflegegeld).
- Sozialgesetzbuch XI, § 38 (Kombination von Geldleistung und Sachleistung).
- Sozialgesetzbuch XI, § 33 (Leistungsvoraussetzungen, Antrag).
- Sozialgesetzbuch XI, § 30 (Dynamisierung der Leistungsbeträge).
- Sozialgesetzbuch XI, § 45a (Angebote zur Unterstützung im Alltag, Umwandlung des Sachleistungsbetrags).
- Sozialgesetzbuch XI, § 45b (Entlastungsbetrag).
- Sozialgesetzbuch XI, § 82 (Finanzierung der Pflegeeinrichtungen, Investitionskosten).
- Sozialgesetzbuch XI, § 85 (Pflegesatzverfahren) und § 89 (Grundsätze für die Vergütungsregelung ambulanter Leistungen).
- Sozialgesetzbuch XI, § 120 (Pflegevertrag bei häuslicher Pflege).
- Sozialgesetzbuch XI, § 7a (Pflegeberatung).
- Sozialgesetzbuch V, § 37 (Häusliche Krankenpflege) und § 61 (Zuzahlungen), gesetze-im-internet.de. Abgerufen am 20. Oktober 2026.
- Sozialgesetzbuch V, § 62 (Belastungsgrenze).
- Sozialgesetzbuch XI, § 13 (Verhältnis der Leistungen der Pflegeversicherung zu anderen Sozialleistungen).
- Sozialgesetzbuch XII, § 18 (Einsetzen der Sozialhilfe), § 61 (Hilfe zur Pflege) und § 64b (Häusliche Pflegehilfe).
- Einkommensteuergesetz, § 35a (Steuerermäßigung für haushaltsnahe Dienstleistungen und Pflegeleistungen).
- Bundesministerium für Gesundheit: Berichtspflicht der Länder zu Förderung und Investitionskosten von Pflegeeinrichtungen, Berichtsjahr 2024 (IGES Institut, Januar 2026), Tabellen 5, 9 und 25 sowie Angaben der Länder im Anhang. Abgerufen am 4. Oktober 2026.
- Verband der Ersatzkassen (vdek): Übersicht über vereinbarte ambulante Leistungskomplexe in den Bundesländern zum Stichtag 31. Dezember 2023, Anlage zum Achten Pflegebericht der Bundesregierung. Abgerufen am 4. Oktober 2026.
- Statistisches Bundesamt, Pressemitteilung Nr. 478 vom 18. Dezember 2024: 5,7 Millionen Pflegebedürftige zum Jahresende 2023. Abgerufen am 4. Oktober 2026.
- Bundesministerium für Gesundheit: Pflegeneuordnungsgesetz (PNOG), Gesetzentwurf der Bundesregierung, Kabinettsbeschluss vom 30. September 2026, laufendes Verfahren. Abgerufen am 20. Oktober 2026.
- Bundesrat: Entwurf eines Gesetzes zur Neuordnung der Pflegeversicherung (Pflegeneuordnungsgesetz), Drucksache 587/26 (neu) vom 9. Oktober 2026, besonders eilbedürftige Vorlage, Beratungsvorgang. Abgerufen am 20. Oktober 2026.
- Deutscher Bundestag: Bundestag berät über Neuordnung der Pflegeversicherung, Vorschau auf die erste Lesung am 5. November 2026, Stand 20. Oktober 2026. Abgerufen am 20. Oktober 2026.
- Bundesministerium für Gesundheit: Pflegesachleistungen, Stand 14. September 2026. Abgerufen am 4. Oktober 2026.
- Senatsverwaltung für Wissenschaft, Gesundheit und Pflege Berlin: Vergütungsformen in der ambulanten Pflege und Häufig gestellte Fragen zu Investitionskosten für Pflegedienste (Stand 11. Juni 2021). Abgerufen am 4. Oktober 2026.
- Niedersächsisches Ministerium für Soziales, Arbeit, Gesundheit und Gleichstellung: Förderung der Investitionskosten von Pflegeeinrichtungen. Abgerufen am 4. Oktober 2026.
- Kreis Recklinghausen: Förderung ambulanter Pflegeeinrichtungen 2026 nach § 12 APG NRW. Abgerufen am 4. Oktober 2026.
- BayernPortal: Ambulante Pflegedienste, Beantragung einer kommunalen Förderung (Art. 74 Absatz 1 AGSG), Stand 7. Januar 2026. Abgerufen am 4. Oktober 2026.
Über den Autor

Björn Hammer, Mitgründer und Geschäftsführer
Björn Hammer ist Mitgründer von Pleegio und von Pleeg, wo er Pflegeunternehmen hilft, sichtbar zu werden und ihre Qualität nach außen zu zeigen. Das Gesundheitswesen kennt er aus mehreren Stationen: Bei Doctolib betreute er Gruppen von Arztpraxen, davor arbeitete er in der Gesundheitsfinanzierung und in der Beratung. Studiert hat er Health Care Management in Greifswald.
Dieser Beitrag ordnet ein und ersetzt keine individuelle Pflege- oder Rechtsberatung. Anspruch auf kostenlose Pflegeberatung haben Sie nach § 7a SGB XI, etwa über Ihre Pflegekasse oder einen Pflegestützpunkt.