Heimvertrag: Was drinstehen muss und wie Sie kündigen können
Von Tom Grüneberg, Mitgründer und Geschäftsführer · Veröffentlicht am 28. September 2026 · Aktualisiert am 3. Oktober 2026

Kurz gesagt
- Ein Heimvertrag ist ein Vertrag nach dem Wohn- und Betreuungsvertragsgesetz. Er wird schriftlich und auf unbestimmte Zeit geschlossen, und Sie bekommen eine Ausfertigung (§§ 4 und 6 WBVG).
- Vor der Unterschrift muss das Heim Ihnen Leistungen, Entgelte und Prüfergebnisse in Textform und in leicht verständlicher Sprache vorlegen (§ 3 WBVG). Weicht der Vertrag später davon ab, muss das gekennzeichnet sein.
- Sie können bis zum dritten Werktag eines Monats zum Monatsende kündigen, in den ersten zwei Wochen jederzeit und bei einer Entgelterhöhung zum Tag der Erhöhung (§ 11 WBVG). Das Heim darf nur aus wichtigem Grund kündigen, schriftlich und begründet (§ 12 WBVG).
- Wird mehr Pflege nötig, muss das Heim eine Anpassung anbieten und alt und neu schriftlich gegenüberstellen (§ 8 WBVG). Eine Kaution darf es von Bewohnern mit Leistungen der Pflegekasse nicht verlangen (§ 14 WBVG).
- Mit dem Tod endet der Vertrag, und in zugelassenen Pflegeheimen endet die Zahlungspflicht am Todestag (§ 4 WBVG, § 87a SGB XI).
Stand: Oktober 2026
Der Heimvertrag als Video
Was drinstehen muss, was Sie vor der Unterschrift bekommen und wie Sie kündigen, in gut acht Minuten. Mit den Kapiteln unter dem Video springen Sie direkt an die passende Stelle.
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0:00Worum es geht
Alles, was in einem Heimvertrag zu Ihrem Nachteil vom Gesetz abweicht, gilt nicht. Auch dann nicht, wenn Sie unterschrieben haben.
In diesem Video bekommen Sie alles, was Sie zum Heimvertrag wissen müssen: was drinstehen muss, was Sie vor der Unterschrift erhalten, welche Fristen beim Kündigen gelten und was nach einem Todesfall noch zu zahlen ist.
Und Sie erfahren, warum beim Kündigen ein einziger Tag den Vertrag um einen Monat verlängern kann. Ich bin Jacob Saß, Mitgründer von Pleegio. Wir machen Pflegeheime vergleichbar, damit Sie eine Entscheidung treffen können, hinter der Sie später noch stehen.
0:36Was ein Heimvertrag ist
Der Heimvertrag ist der Vertrag zwischen Ihrem Angehörigen und dem Heim über das Zimmer, die Pflege, die Betreuung und die Verpflegung.
Rechtlich ist er ein Vertrag nach dem Wohn- und Betreuungsvertragsgesetz, kurz WBVG. Das ist ein Verbraucherschutzgesetz. Es legt fest, was im Vertrag stehen muss, wann er sich ändern darf und wie beide Seiten kündigen können.
Was im Vertrag zu Ihrem Nachteil davon abweicht, ist unwirksam. Sie müssen den Vertrag also nicht verhandeln können, um geschützt zu sein. Sie müssen ihn lesen können.
1:11Was im Vertrag stehen muss
Der Vertrag muss jede Leistung beschreiben und jedes Entgelt einzeln ausweisen. Ein Gesamtpreis ohne Aufschlüsselung reicht nicht.
Die Entgelte stehen also getrennt im Vertrag: Wohnraum, Pflege und Betreuung, Verpflegung, weitere Leistungen und die Investitionskosten, dazu das Gesamtentgelt.
Der Vertrag wird schriftlich geschlossen, nicht elektronisch, und Sie bekommen eine Ausfertigung. Er läuft auf unbestimmte Zeit. Eine Befristung ist nur zulässig, wenn sie Ihren Interessen nicht widerspricht.
Fehlt die Schriftform, ist der Vertrag trotzdem wirksam, und Sie können jederzeit fristlos kündigen. Fordern Sie eine unterschriebene Ausfertigung dann schriftlich an.
Prüfen Sie außerdem, ob der Vertrag eine Kaution vorsieht. Bezieht Ihr Angehöriger Leistungen der Pflegekasse oder Sozialhilfe, darf das Heim keine verlangen. Von allen anderen höchstens zwei Monatsentgelte, zahlbar in drei Raten.
Für die Prüfung gibt es eine Checkliste mit zwölf Punkten zum Ausdrucken. Sie finden sie im Beitrag, verlinkt unter dem Video.
2:17Was Sie vor der Unterschrift bekommen
Rechtzeitig vor der Unterschrift muss das Heim Sie informieren, in Textform und in leicht verständlicher Sprache. Dazu gehören Ausstattung und Lage des Hauses, die Leistungen, die für Ihren Angehörigen in Frage kommen, die Entgelte dafür und die veröffentlichten Prüfergebnisse.
Diese Unterlagen sind kein Prospekt, sie werden Grundlage des Vertrags. Jede Abweichung muss im Vertrag gekennzeichnet sein. Legen Sie deshalb beides nebeneinander.
Der häufigste Fehler: am Einzugstag unterschreiben, ohne diese Unterlagen gelesen zu haben. Ist Ihr Angehöriger nicht mehr geschäftsfähig, unterschreibt die Person mit Vorsorgevollmacht oder der gerichtlich bestellte Betreuer. Klären Sie das vor dem Einzug, nicht danach. Und fragen Sie nach Probewohnen, dem besten Test, den es gibt.
3:07Was sich am Vertrag ändern darf
Ändert sich der Pflegebedarf, muss das Heim Ihnen anbieten, die Leistungen anzupassen. Das Angebot kommt schriftlich und mit Begründung, und es stellt die bisherigen und die neuen Leistungen samt Entgelten gegenüber. Sie können es auch nur teilweise annehmen.
Bezieht Ihr Angehöriger Leistungen der Pflegekasse oder Sozialhilfe, darf das Heim den Vertrag auch einseitig anpassen. Der Eigenanteil bleibt dabei in Pflegegrad 2 bis 5 gleich.
Ein Punkt gehört vor die Unterschrift: Das Heim darf die Pflicht, eine Anpassung anzubieten, im Vertrag ausschließen, mit Begründung, etwa weil es keinen Bereich für Menschen mit Demenz hat. Steht so eine Klausel drin, fragen Sie, was passiert, wenn genau dieser Bedarf eintritt.
Erhöht das Heim die Entgelte, muss es das schriftlich ankündigen und begründen, alt und neu gegenüberstellen und Einsicht in die Kalkulation geben. Den höheren Betrag zahlen Sie frühestens vier Wochen nach Zugang der Ankündigung. Und Zusatzleistungen zahlen Sie nur, wenn sie vorher schriftlich vereinbart wurden.
4:13Wie Sie kündigen können
Sie können den Heimvertrag bis zum dritten Werktag eines Monats zum Ende desselben Monats kündigen, schriftlich. Daneben gibt es drei Sonderfälle: in den ersten zwei Wochen nach Vertragsbeginn jederzeit ohne Frist, bei einer Entgelterhöhung zum Tag der Erhöhung und aus wichtigem Grund fristlos, wenn ein Bleiben unzumutbar ist.
Bekommen Sie die Ausfertigung des Vertrags erst später, laufen die zwei Wochen ab der Aushändigung. Und jetzt zu dem einen Tag: Es zählt, wann die Kündigung beim Heim ankommt, nicht, wann Sie sie abschicken. Kommt sie erst am vierten Werktag an, endet der Vertrag erst einen Monat später.
Geben Sie die Kündigung deshalb persönlich ab und lassen Sie sich den Empfang bestätigen. Oder planen Sie bei der Post ein paar Tage Puffer ein.
Zieht Ihr Angehöriger aus, bevor die Frist abgelaufen ist, endet bei Leistungen der Pflegekasse die Zahlung mit dem Tag des Auszugs. So hat es der Bundesgerichtshof 2018 entschieden. Den Umzugstag zahlt nur das neue Heim.
5:15Wann das Heim kündigen darf
Das Heim kann nur aus wichtigem Grund kündigen, schriftlich und mit Begründung. Wichtige Gründe sind vor allem: Das Heim stellt den Betrieb ein oder verändert ihn wesentlich, eine nötige Anpassung wird abgelehnt, der Bewohner verletzt seine Pflichten schuldhaft und grob, oder er ist mit mehr als einem Monatsentgelt im Verzug.
Mehr Pflege allein reicht nicht. Kündigen darf das Heim erst, wenn Sie die Anpassung auch nach einem zweiten Angebot mit Frist ablehnen, oder wenn es sie im Vertrag ausgeschlossen hat.
Bei Zahlungsrückständen muss es zuerst eine Frist setzen und auf die Kündigung hinweisen. Wer rechtzeitig nachzahlt, wendet sie ab.
Und kündigt das Heim, weil es den Betrieb einstellt oder wesentlich verändert, muss es Ihnen auf Verlangen einen zumutbaren Ersatzplatz nachweisen und die Umzugskosten in angemessenem Umfang tragen.
6:08Wenn das Heim schlecht leistet
Erbringt das Heim vereinbarte Leistungen nicht oder mit mehr als geringfügigen Mängeln, können Sie eine angemessene Kürzung des Entgelts verlangen, bis zu sechs Monate rückwirkend.
Zwei Regeln gehören dazu. Mängel am Zimmer müssen Sie dem Heim unverzüglich melden. Wer das schuldhaft versäumt, kann für diese Zeit nicht kürzen. Und bei Leistungen der Pflegekasse steht Ihnen die Kürzung bis zur Höhe des Eigenanteils zu, der Rest geht an die Kasse.
Der erste Weg führt trotzdem zur Pflegedienstleitung, dann zum Heimbeirat und zur Heimaufsicht, erst danach zum Anwalt. Halten Sie Mängel schriftlich fest, mit Datum. Das ist die Grundlage für jede Kürzung.
6:48Was beim Tod gilt
Mit dem Tod Ihres Angehörigen endet der Heimvertrag. Was danach noch zu zahlen ist, regelt das Gesetz zu Ihren Gunsten. Das WBVG erlaubt zwar eine Vereinbarung, dass das Zimmer bis zu zwei Wochen weiterläuft. In zugelassenen Pflegeheimen endet die Zahlungspflicht aber mit dem Todestag, und abweichende Vereinbarungen sind nichtig. Steht im Vertrag etwas anderes, gilt es nicht.
Der Vertrag darf regeln, was mit den Sachen im Zimmer geschieht. Räumen Sie zügig, aber lassen Sie sich nicht drängen, eine Räumungspauschale zu zahlen, die nicht vereinbart war.
7:25Zusammenfassung
Alle Kündigungsfristen als Tabelle, den Zeitstrahl und die Checkliste gibt es im Beitrag auf pleegio.de. Den Link finden Sie unter dem Video.
Kurz zusammengefasst: Was zu Ihrem Nachteil vom Gesetz abweicht, gilt nicht. Lesen Sie die Unterlagen vor der Unterschrift und legen Sie den Vertrag daneben. Für das Monatsende muss Ihre Kündigung bis zum dritten Werktag beim Heim angekommen sein. Und nach einem Todesfall endet die Zahlungspflicht in zugelassenen Pflegeheimen am Todestag.
Sie müssen das nicht allein prüfen: Auf Pflegeberatung haben Sie einen kostenlosen Anspruch, etwa über Ihre Pflegekasse oder einen Pflegestützpunkt. Alles Gute für Sie und Ihre Familie.
Was ist ein Heimvertrag?
Ein Heimvertrag ist der Vertrag zwischen Ihrem Angehörigen und dem Träger des Pflegeheims über das Zimmer, die Pflege, die Betreuung und die Verpflegung. Rechtlich heißt er Vertrag nach dem Wohn- und Betreuungsvertragsgesetz, kurz WBVG.
Dieses Gesetz ist ein Verbraucherschutzgesetz. Es legt fest, was im Vertrag stehen muss, wann er sich ändern darf und wie beide Seiten kündigen können. Alles, was im Vertrag zu Ihrem Nachteil davon abweicht, ist unwirksam (§ 16 WBVG), auch wenn es unterschrieben ist.
Für Sie heißt das: Sie müssen den Vertrag nicht verhandeln können, um geschützt zu sein. Sie müssen ihn lesen können. Dafür ist dieser Beitrag da.
Das betrifft Sie, wenn
- ein Vertragsentwurf auf dem Tisch liegt und der Einzug bevorsteht
- Ihr Angehöriger im Heim lebt und eine Änderung angekündigt wird, etwa ein höheres Entgelt oder mehr Pflege
- eine Kündigung ansteht, wegen Umzug, Unzufriedenheit oder nach einem Todesfall
Das brauchen Sie dafür: den Vertrag, die Informationen, die das Heim Ihnen vor der Unterschrift gegeben hat, den Pflegegradbescheid und, wenn Sie für einen anderen unterschreiben, die Vorsorgevollmacht oder den Betreuerausweis.
Häufigster Fehler in einem Satz: Am Einzugstag unterschreiben, ohne die Informationen gelesen zu haben, die das Heim vorher schicken musste.
Wenn die Auswahl noch offen ist: Auf Pleegio finden Sie Pflegeheime mit Ausstattung, Bewertungen und einer Einordnung der Kosten.
Was muss im Heimvertrag stehen?
Der Heimvertrag muss die Leistungen einzeln beschreiben und jedes Entgelt getrennt ausweisen (§ 6 Absatz 3 WBVG). Ein Gesamtpreis ohne Aufschlüsselung reicht nicht.
Im Einzelnen gehören hinein:
- die Leistungen nach Art, Inhalt und Umfang
- die Entgelte getrennt nach Wohnraum, Pflege und Betreuung, Verpflegung, weiteren Leistungen und den gesondert berechenbaren Investitionskosten, dazu das Gesamtentgelt
- der Verweis auf die Informationen, die Sie vor Vertragsschluss bekommen haben, mit gekennzeichneten Abweichungen
- ein Hinweis auf die Verbraucherschlichtung
Was die einzelnen Posten bedeuten, erklärt der Beitrag Was ein Pflegeheim wirklich kostet.
Der Vertrag wird schriftlich geschlossen, nicht elektronisch, und das Heim muss Ihnen eine Ausfertigung aushändigen (§ 6 Absatz 1 WBVG). Er läuft auf unbestimmte Zeit; eine Befristung ist nur zulässig, wenn sie Ihren Interessen nicht widerspricht (§ 4 Absatz 1 WBVG).
Fehlt die Schriftform, ist der Vertrag trotzdem wirksam, aber nur zu Ihren Gunsten: Nachteilige Abweichungen vom Gesetz gelten dann nicht, und Sie können jederzeit fristlos kündigen. Unterblieb die Schriftform im Interesse Ihres Angehörigen, etwa weil er bei Vertragsschluss nicht unterschreiben konnte, muss der schriftliche Vertrag unverzüglich nachgeholt werden (§ 6 Absatz 2 WBVG).

Was muss das Heim Ihnen vor der Unterschrift geben?
Rechtzeitig vor der Unterschrift muss das Heim Sie in Textform und in leicht verständlicher Sprache informieren (§ 3 WBVG). Diese Informationen sind kein Prospekt, sie werden Vertragsgrundlage.
Dazu gehören:
- das allgemeine Leistungsangebot, also Ausstattung und Lage des Hauses, Gemeinschaftsräume und ihre Nutzungsbedingungen
- die Leistungen, die für Ihren Angehörigen in Betracht kommen
- die Entgelte dafür
- die veröffentlichten Prüfergebnisse
Legen Sie später den Vertrag daneben: Jede Abweichung von diesen Informationen muss im Vertrag gesondert kenntlich gemacht sein (§ 6 Absatz 3 WBVG).
Vor dem Vertrag steht oft ein Probewohnen, und das ist der beste Test, den es gibt. Es ist verbreiteter, als viele denken: In unserem Bestand machen 4.213 Pflegeheime eine Angabe dazu, 2.813 davon bieten es an (Stand 28. September 2026). Fragen Sie danach, bevor Sie unterschreiben, und lesen Sie vorher die zwölf Fragen für den Besuch.
Was darf sich am Vertrag ändern?
Ändert sich der Pflegebedarf, muss das Heim Ihnen eine Anpassung der Leistungen anbieten, schriftlich, mit einer Gegenüberstellung der bisherigen und der neuen Leistungen samt Entgelten und mit Begründung (§ 8 Absätze 1 und 3 WBVG). Sie können das Angebot auch nur teilweise annehmen.
Bei Bewohnern, die Leistungen der Pflegekasse oder Sozialhilfe beziehen, darf das Heim den Vertrag bei geändertem Pflegebedarf auch einseitig anpassen (§ 8 Absatz 2 WBVG). Ihr Eigenanteil bleibt dabei in Pflegegrad 2 bis 5 gleich (§ 84 Absatz 2 SGB XI).
Ein Punkt gehört vor die Unterschrift: Das Heim darf die Pflicht, eine Anpassung anzubieten, bei Vertragsschluss ganz oder teilweise ausschließen, etwa weil es keinen Bereich für Menschen mit Demenz hat. Der Ausschluss muss schriftlich vereinbart und begründet sein (§ 8 Absatz 4 WBVG). Steht so eine Klausel im Vertrag, fragen Sie, was passiert, wenn genau dieser Bedarf eintritt.
Entgelterhöhungen muss das Heim schriftlich ankündigen und begründen, alt und neu gegenüberstellen und Einsicht in die Kalkulation geben; zahlen müssen Sie frühestens vier Wochen nach Zugang (§ 9 WBVG). Zusatzleistungen sind nur nach vorheriger schriftlicher Vereinbarung zu bezahlen (§ 88 SGB XI).
Welche Kündigungsfristen gelten im Pflegeheim?
Sie können ordentlich bis zum dritten Werktag eines Monats zum Ende desselben Monats kündigen, schriftlich (§ 11 Absatz 1 WBVG). Maßgeblich ist der Tag, an dem die Kündigung beim Heim ankommt, nicht der Tag, an dem Sie sie abschicken (§ 130 BGB). Wer per Post kündigt, plant ein paar Tage Puffer ein oder gibt die Kündigung persönlich ab und lässt sich den Empfang bestätigen.
Das Heim kann nur aus wichtigem Grund kündigen, schriftlich und mit Begründung (§ 12 Absatz 1 WBVG).
| Wer kündigt | In welcher Lage | Frist | Fundstelle |
|---|---|---|---|
| Sie | ordentlich | bis zum 3. Werktag eines Monats zum Ende dieses Monats | § 11 Abs. 1 WBVG |
| Sie | in den ersten zwei Wochen nach Vertragsbeginn | jederzeit, ohne Frist | § 11 Abs. 2 WBVG |
| Sie | bei einer Entgelterhöhung | zum Tag, ab dem die Erhöhung verlangt wird | § 11 Abs. 1 WBVG |
| Sie | aus wichtigem Grund, wenn ein Bleiben unzumutbar ist | fristlos | § 11 Abs. 3 WBVG |
| Das Heim | Betrieb wird eingestellt oder wesentlich verändert | bis zum 3. Werktag eines Monats zum Ende des nächsten Monats | § 12 Abs. 1 und 4 WBVG |
| Das Heim | Anpassung abgelehnt, schuldhafte grobe Pflichtverletzung oder Zahlungsverzug | fristlos; bei abgelehnter Anpassung und Zahlungsverzug erst nach Aufforderung mit Frist | § 12 Abs. 2 bis 4 WBVG |
Auf schmalen Bildschirmen lässt sich die Tabelle seitlich schieben.

Zahlungsverzug zählt erst, wenn zwei aufeinanderfolgende Raten mit mehr als einem Monatsentgelt offen sind oder sich über längere Zeit zwei Monatsentgelte angesammelt haben, und auch dann erst nach einer angemessenen Zahlungsfrist mit Hinweis auf die Kündigung. Wer rechtzeitig nachzahlt, wendet die Kündigung ab; selbst nach einer Räumungsklage wird sie unwirksam, wenn binnen zwei Monaten gezahlt wird oder das Sozialamt die Zahlung übernimmt (§ 12 Absatz 3 WBVG). Eine Kündigung, um das Entgelt zu erhöhen, ist ausgeschlossen.
Bei Bewohnern mit Leistungen der Pflegekasse endet die Zahlung mit dem Tag des Auszugs, auch wenn die Kündigungsfrist noch läuft (§ 87a SGB XI; Bundesgerichtshof, Urteil vom 4. Oktober 2018, III ZR 292/17). Den Umzugstag zahlt nur das neue Heim.
Was können Sie tun, wenn das Heim schlecht leistet?
Erbringt das Heim vereinbarte Leistungen nicht oder mit mehr als geringfügigen Mängeln, können Sie eine angemessene Kürzung des Entgelts verlangen, bis zu sechs Monate rückwirkend (§ 10 Absatz 1 WBVG). Weitere Ansprüche bleiben davon unberührt.
Zwei Bedingungen gehören dazu. Mängel am Zimmer müssen Sie dem Heim unverzüglich anzeigen; wer das schuldhaft versäumt, verliert für diese Zeit das Kürzungsrecht (§ 10 Absätze 2 und 3 WBVG). Und bei Bewohnern mit Leistungen der Pflegekasse steht Ihnen der Kürzungsbetrag bis zur Höhe des Eigenanteils zu, ein Rest geht an die Kasse (§ 10 Absatz 5 WBVG).
Der erste Weg führt trotzdem zur Pflegedienstleitung, dann zum Heimbeirat und zur Heimaufsicht Ihres Bundeslandes, erst danach zum Anwalt. Wie Sie das Beschwerdeverfahren eines Hauses schon beim Besuch erfragen, steht in Frage 12 des Beitrags zur Auswahl. Halten Sie Mängel schriftlich fest, mit Datum. Das ist die Grundlage für jede Kürzung.
Was passiert mit dem Vertrag beim Tod?
Mit dem Tod Ihres Angehörigen endet der Heimvertrag (§ 4 Absatz 3 WBVG). Was danach noch zu zahlen ist, regelt bei zugelassenen Pflegeheimen das Sozialgesetzbuch, und zwar zu Ihren Gunsten.
Das WBVG erlaubt zwar eine Vereinbarung, dass das Zimmer bis zu zwei Wochen nach dem Sterbetag gegen das anteilige Wohnentgelt weiterläuft. In zugelassenen Pflegeheimen endet die Zahlungspflicht aber mit dem Todestag, und abweichende Vereinbarungen sind nichtig (§ 87a Absatz 1 SGB XI). Steht im Vertrag etwas anderes, gilt es nicht.
Bleiben Regelungen zum Nachlass: Der Vertrag darf festlegen, wie mit den Sachen im Zimmer umgegangen wird (§ 4 Absatz 3 WBVG). Räumen Sie das Zimmer zügig, aber lassen Sie sich nicht drängen, eine „Räumungspauschale“ zu zahlen, die nicht vereinbart war.
Häufige Irrtümer
Der Irrtum: Das Heim darf eine Kaution verlangen.
Richtig ist: Von Bewohnern, die Leistungen der Pflegekasse für Kurzzeit- oder vollstationäre Pflege beziehen oder Sozialhilfe erhalten, darf das Heim keine Sicherheit verlangen (§ 14 Absatz 4 WBVG). Bei allen anderen höchstens zwei Monatsentgelte, in drei Raten zahlbar, getrennt angelegt und verzinst.
Was Sie prüfen sollten: Ob der Vertrag eine Sicherheitsleistung vorsieht und ob Ihr Angehöriger Pflegekassenleistungen bezieht.
Der Irrtum: Wird die Pflege aufwendiger, kann das Heim kündigen.
Richtig ist: Es muss zuerst eine Anpassung anbieten. Kündigen darf es erst, wenn Sie das Angebot auch nach erneuter Aufforderung mit Frist ablehnen, oder wenn es die Anpassung bei Vertragsschluss wirksam ausgeschlossen hatte (§ 12 Absätze 1 und 2 WBVG).
Was Sie prüfen sollten: Ausschlussklauseln nach § 8 Absatz 4 WBVG im Vertrag, vor der Unterschrift.
Der Irrtum: Ohne schriftlichen Vertrag haben wir keine Rechte.
Richtig ist: Der Vertrag ist wirksam, aber alle Abweichungen vom Gesetz zu Ihrem Nachteil sind es nicht, und Sie können jederzeit fristlos kündigen (§ 6 Absatz 2 WBVG).
Was Sie prüfen sollten: Ob Sie eine unterschriebene Ausfertigung erhalten haben. Wenn nicht, fordern Sie sie schriftlich an.
Nächster Schritt
Der Vertrag zeigt, wofür Sie zahlen. Was die einzelnen Posten bedeuten und warum die Rechnung ab dem zweiten Jahr sinkt, erklärt der Beitrag zu den Kosten.
Sie können sich auch kostenlos beraten lassen: Nach § 7a SGB XI haben Sie Anspruch auf individuelle Pflegeberatung, etwa über Ihre Pflegekasse oder einen Pflegestützpunkt.
Häufige Fragen
Kann ich den Heimvertrag in den ersten Wochen wieder kündigen?
Ja. In den ersten zwei Wochen nach Beginn des Vertrags können Sie jederzeit ohne Frist kündigen. Bekommen Sie die Ausfertigung des Vertrags erst später, läuft die Frist ab der Aushändigung (§ 11 Absatz 2 WBVG). Danach gilt die ordentliche Frist bis zum dritten Werktag zum Monatsende.
Wer unterschreibt, wenn meine Mutter nicht mehr geschäftsfähig ist?
Eine bevollmächtigte Person mit Vorsorgevollmacht oder der gerichtlich bestellte Betreuer. Unterschreibt eine geschäftsunfähige Person selbst, hängt der Vertrag von der Genehmigung ab; für bereits erbrachte Leistungen gilt er als wirksam (§ 4 Absatz 2 WBVG). Klären Sie die Vollmacht deshalb vor dem Einzug, nicht danach.
Was ist der Unterschied zwischen Heimvertrag und Pflegevertrag?
Der Heimvertrag regelt Wohnen, Pflege und Verpflegung im Heim nach dem Wohn- und Betreuungsvertragsgesetz. Ein Pflegevertrag ist der Vertrag mit einem ambulanten Pflegedienst für die Pflege zu Hause; dafür gelten andere Regeln, etwa zur Kündigung. Wer beides nebeneinander hat, etwa im betreuten Wohnen, hat zwei Verträge.
Gilt das Gesetz auch für betreutes Wohnen?
Nur, wenn der Vertrag neben der Wohnung Pflege oder Betreuung zusagt oder vorhält (§ 1 WBVG). Reine Wohnangebote mit Hausmeister und Notruf fallen nicht darunter. Lesen Sie im Vertrag nach, was genau zugesagt ist; davon hängt ab, welche Regeln gelten.
Muss das Heim mir beim Umzug helfen, wenn es kündigt?
Wenn es kündigt, weil es den Betrieb einstellt oder wesentlich verändert, muss es Ihnen auf Verlangen einen zumutbaren Ersatzplatz nachweisen und die Umzugskosten in angemessenem Umfang tragen (§ 13 WBVG). Den Nachweis eines Ersatzplatzes können Sie auch schon verlangen, bevor Sie selbst aus einem Grund kündigen, den das Heim zu vertreten hat.
Quellen
- Wohn- und Betreuungsvertragsgesetz (WBVG), §§ 1 bis 16, gesetze-im-internet.de. Abgerufen am 28. September 2026.
- WBVG, § 3 (Informationspflichten vor Vertragsschluss).
- WBVG, § 4 (Vertragsschluss und Vertragsdauer).
- WBVG, § 6 (Schriftform und Vertragsinhalt).
- WBVG, § 8 (Vertragsanpassung bei Änderung des Pflege- oder Betreuungsbedarfs).
- WBVG, § 9 (Entgelterhöhung).
- WBVG, § 10 (Nichtleistung oder Schlechtleistung).
- WBVG, § 11 (Kündigung durch den Verbraucher).
- WBVG, § 12 (Kündigung durch den Unternehmer).
- WBVG, § 13 (Nachweis von Leistungsersatz und Übernahme von Umzugskosten).
- WBVG, § 14 (Sicherheitsleistungen).
- Sozialgesetzbuch XI, § 87a (Berechnung und Zahlung des Heimentgelts), gesetze-im-internet.de. Abgerufen am 28. September 2026.
- Sozialgesetzbuch XI, § 88 (Zusatzleistungen).
- Sozialgesetzbuch XI, § 7a (Pflegeberatung).
- Sozialgesetzbuch XI, § 84 (Bemessungsgrundsätze), gesetze-im-internet.de. Abgerufen am 3. Oktober 2026.
- Bürgerliches Gesetzbuch, § 130 (Wirksamwerden der Willenserklärung gegenüber Abwesenden), gesetze-im-internet.de. Abgerufen am 29. September 2026.
- Bundesgerichtshof, Pressemitteilung Nr. 164/2018 zum Urteil vom 4. Oktober 2018, III ZR 292/17 (kein Entgelt nach vorzeitigem Auszug). Abgerufen am 28. September 2026.
- Eigene Auswertung des Pleegio-Einrichtungsbestands, Stichtag 28. September 2026: 4.213 Pflegeheime mit Angabe zum Probewohnen, 2.813 davon mit Angebot. Grundgesamtheit und Rechenweg im Begleitdokument.
Über den Autor

Tom Grüneberg, Mitgründer und Geschäftsführer
Tom Grüneberg ist Mitgründer von Pleegio und von Pleeg. Dort sorgt er dafür, dass gute Pflegeunternehmen gefunden werden, hier dafür, dass Angehörige erkennen, welche Einrichtung zu ihnen passt.
Dieser Beitrag ordnet ein und ersetzt keine individuelle Pflege- oder Rechtsberatung. Anspruch auf kostenlose Pflegeberatung haben Sie nach § 7a SGB XI, etwa über Ihre Pflegekasse oder einen Pflegestützpunkt.
