Behandlungspflege: Wann die Krankenkasse den Pflegedienst bezahlt

Von Björn Hammer, Mitgründer und Geschäftsführer · Veröffentlicht am 20. Oktober 2026 · Aktualisiert am 21. Oktober 2026

Ein Pfleger füllt am Küchentisch den Wochen-Tablettenspender einer älteren Frau, ihre Tochter steht hinter ihr und legt ihr die Hand auf die Schulter.

Kurz gesagt

  • Behandlungspflege sind ärztlich verordnete Maßnahmen wie Tabletten geben, Insulin spritzen, Verbände wechseln oder Kompressionsstrümpfe anziehen. Ein Pflegedienst übernimmt sie als häusliche Krankenpflege, bezahlt von der Krankenkasse (§ 37 SGB V).
  • Sie brauchen dafür eine ärztliche Verordnung, die Ihre Krankenkasse genehmigt, aber keinen Pflegegrad. Liegt die Verordnung spätestens am vierten Arbeitstag nach der Ausstellung bei der Kasse, zahlt sie schon bis zu ihrer Entscheidung (Häusliche Krankenpflege-Richtlinie, zuletzt geändert am 16. Oktober 2025).
  • Erwachsene zahlen 10 Euro je Verordnung und 10 Prozent der Kosten zu, die 10 Prozent nur für die ersten 28 Tage im Kalenderjahr. Alle Zuzahlungen enden an der Belastungsgrenze von 2 Prozent des Bruttoeinkommens, bei chronisch Kranken 1 Prozent (§§ 37, 61 und 62 SGB V, Stand Oktober 2026).
  • Vom Monatsbetrag der Pflegekasse für den Pflegedienst geht für Behandlungspflege nichts ab (§ 13 SGB XI). Im Pflegeheim leistet das Heim die Behandlungspflege selbst, bezahlt über das Heimentgelt.
  • Der Gesetzentwurf zur Pflegereform vom 30. September 2026 lässt die Regeln der häuslichen Krankenpflege unverändert. Beschlossen ist er noch nicht.

Stand: Oktober 2026

Behandlungspflege als Video

Wer verordnet, wann die Krankenkasse zahlt, was Sie zuzahlen und wann Sie davon befreit sind, in gut acht Minuten. Mit den Kapiteln unter dem Video springen Sie direkt an die passende Stelle.

Das Video lädt erst nach Ihrem Klick von YouTube. Dabei erhält Google unter anderem Ihre IP-Adresse. Mehr dazu in der Datenschutzerklärung.

Kapitel anzeigen
  1. 0:00Worum es geht
  2. 0:41Krankenkasse oder Pflegekasse
  3. 1:32Wann die Krankenkasse zahlt
  4. 2:07Was die Ärztin verordnen kann
  5. 2:53Von der Verordnung zur Genehmigung
  6. 3:41Was Sie zuzahlen
  7. 4:40Wann Sie befreit sind
  8. 5:47Nach dem Krankenhaus und im Heim
  9. 6:25Wenn es nicht klappt
  10. 7:12Zusammenfassung
Transkript lesen

0:00Worum es geht

Wenn ein Pflegedienst zu Hause Tabletten gibt, Insulin spritzt oder Verbände wechselt, ist das Behandlungspflege. Die Ärztin verordnet sie, die Krankenkasse genehmigt und bezahlt sie, und vom Monatsbetrag der Pflegekasse geht dafür kein Cent ab.

In diesem Video bekommen Sie alles, was Sie dazu wissen müssen: wer verordnet, wann die Krankenkasse zahlt, was Sie zuzahlen und wann Sie davon befreit sind.

Und Sie erfahren, bis zu welchem Tag die Verordnung bei der Kasse sein muss, damit sie schon vor ihrer Entscheidung zahlt.

Ich bin Björn Hammer, Mitgründer von Pleegio und Autor des Beitrags zu diesem Video. Wir machen Pflegeheime und Pflegedienste vergleichbar, damit Sie die beste Pflege für Ihre Liebsten finden.

0:41Krankenkasse oder Pflegekasse

Für die Pflege zu Hause gibt es zwei Kassen, und jede zahlt für etwas anderes. Behandlungspflege ist medizinische Hilfe auf ärztliche Verordnung, etwa Medikamente geben, Spritzen, Verbände oder Kompressionsstrümpfe. Übernimmt das ein Pflegedienst zu Hause, heißt es häusliche Krankenpflege. Sie zahlt die Krankenkasse.

Die Hilfe beim Waschen, Anziehen und Essen heißt Grundpflege. Sie zahlt die Pflegekasse ab Pflegegrad 2, bis zum Monatsbetrag.

Beides kann derselbe Pflegedienst beim selben Besuch erledigen, abgerechnet wird getrennt. Vom Monatsbetrag der Pflegekasse geht für die Behandlungspflege nichts ab, und auch das Pflegegeld wird nicht gekürzt. Einen Pflegegrad braucht es dafür nicht. Es zählt die Verordnung. Das gilt für gesetzlich Versicherte, bei privater Versicherung entscheidet der Tarif.

1:32Wann die Krankenkasse zahlt

Die Krankenkasse zahlt, wenn eine Ärztin oder ein Arzt die Pflege verordnet, die Kasse sie genehmigt und weder Ihr Angehöriger selbst noch jemand im Haushalt die Maßnahme übernehmen kann.

Entscheidend ist also, wer mit Ihrem Angehörigen im selben Haushalt lebt. Kann diese Person die Maßnahme übernehmen, wird sie nicht verordnet. Kann sie nur einen Teil, wird nur der Rest verordnet.

Die Tochter, die in einer anderen Stadt wohnt, schließt den Anspruch also nicht aus. Kann der Ehepartner die Maßnahme nach Einschätzung der Ärztin nicht übernehmen, etwa wegen eigener Krankheit, schreibt sie das auf die Verordnung.

2:07Was die Ärztin verordnen kann

Verordnen kann die Ärztin die Maßnahmen aus einem festen Leistungsverzeichnis, andere nur in medizinisch begründeten Ausnahmefällen.

Dazu gehören etwa Medikamente richten und geben, Insulin spritzen, Blutzucker messen, Kompressionsstrümpfe an- und ausziehen und Wunden versorgen.

Bei vielen dieser Leistungen gilt eine Bedingung: Ihr Angehöriger kann die Maßnahme nicht selbst, weil er zu schlecht sieht, die Hände nicht mehr fein genug bewegen kann, zu schwach ist oder die Behandlung wegen geistiger Einschränkungen nicht zuverlässig umsetzt. Das muss aus der Verordnung hervorgehen.

Vorher prüft die Ärztin, ob Ihr Angehöriger es nicht doch selbst kann, beim Insulin etwa mit einem Pen oder einer Fertigspritze, bei Kompressionsstrümpfen mit einer Anziehhilfe.

2:53Von der Verordnung zur Genehmigung

Verordnen dürfen Haus- und Fachärzte mit Kassenzulassung, bei der Entlassung auch das Krankenhaus. Die erste Verordnung soll höchstens 14 Tage umfassen. Reicht das nicht, stellt die Ärztin eine Folgeverordnung aus, auch für längere Zeit, wenn sie das begründet.

Dann braucht es die Genehmigung der Krankenkasse. Beantragt wird das, indem die Verordnung bei ihr vorgelegt wird. Wer das übernimmt, Sie oder der Pflegedienst, klären Sie im ersten Gespräch.

Und jetzt zu dem einen Tag: Liegt die Verordnung spätestens am vierten Arbeitstag nach der Ausstellung bei der Kasse, zahlt sie schon bis zu ihrer Entscheidung. Arbeitstage sind Montag bis Freitag ohne Feiertage. Bei einer Verordnung vom Freitag ist das der folgende Donnerstag. Die Folgeverordnung gehört in die letzten drei Arbeitstage vor Ablauf der alten.

3:41Was Sie zuzahlen

Die Kosten trägt die Krankenkasse. Erwachsene zahlen 10 Euro je Verordnung zu und 10 Prozent der Kosten, die 10 Prozent nur für die ersten 28 Tage im Kalenderjahr.

Danach bleiben im selben Jahr nur die 10 Euro je Verordnung. Eine Grenze von 10 Euro am Tag gibt es dabei nicht. Die oft genannten 5 bis 10 Euro gelten für andere Leistungen, etwa für Arzneimittel.

Ein Beispiel: Ihre Mutter lebt allein und kann ihre Tabletten wegen einer Demenz nicht mehr zuverlässig nehmen. Der Pflegedienst kommt morgens und abends, und wir nehmen 10 Euro je Einsatz an.

In 28 Tagen kostet das 560 Euro. Sie zahlen 10 Prozent davon, also 56 Euro, und zweimal 10 Euro für die erste Verordnung und die Folgeverordnung. Zusammen sind das 76 Euro in den ersten vier Wochen.

Die Preise vereinbaren die Krankenkassen je Bundesland mit den Pflegediensten. Deshalb kann Ihre Zuzahlung je nach Land unterschiedlich hoch sein.

4:40Wann Sie befreit sind

Für alle Zuzahlungen zusammen gibt es eine Grenze im Jahr: 2 Prozent der Bruttoeinnahmen zum Lebensunterhalt, für chronisch Kranke 1 Prozent.

Ist sie erreicht, sind Sie für den Rest des Kalenderjahres befreit, mit einer Bescheinigung der Krankenkasse. Gezählt werden alle Zuzahlungen, auch für Medikamente und Krankenhaustage. Lebt Ihr Angehöriger mit Ehe- oder Lebenspartner zusammen, werden Zuzahlungen und Einnahmen beider zusammengerechnet, mit einem Freibetrag. Bewahren Sie deshalb alle Quittungen auf.

Lebt Ihre Mutter allein von 18.000 Euro Rente im Jahr, liegt ihre Grenze bei 360 Euro, als chronisch Kranke bei 180 Euro.

Als schwerwiegend chronisch krank gilt unter anderem, wer Pflegegrad 3, 4 oder 5 hat und wegen derselben Krankheit seit mindestens einem Jahr wenigstens einmal im Quartal ärztlich behandelt wird. Besteht der Pflegegrad seit einem Jahr, wird diese Behandlung unterstellt.

Für chronisch Kranke, die nach dem 1. April 1972 geboren sind, gilt zusätzlich eine Bedingung zu Vorsorgeuntersuchungen. Fragen Sie Ihre Krankenkasse nach dem Antrag auf Befreiung.

5:47Nach dem Krankenhaus und im Heim

Nach einem Krankenhausaufenthalt kann schon das Krankenhaus häusliche Krankenpflege für bis zu sieben Kalendertage nach der Entlassung verordnen.

Fragen Sie deshalb schon einige Tage vor der Entlassung, ob das Krankenhaus sie verordnet und wer den Pflegedienst organisiert.

Ohne Pflegegrad 2 bis 5 zahlt die Krankenkasse bei schwerer Krankheit oder akuter Verschlimmerung auch Grundpflege und Hilfe im Haushalt, für bis zu vier Wochen, und wenn das nicht reicht, Kurzzeitpflege in einer Einrichtung.

Im Pflegeheim gibt es keine häusliche Krankenpflege. Die Behandlungspflege leistet das Heim selbst, bezahlt über die Pflegesätze. Sie steckt damit im Heimentgelt.

6:25Wenn es nicht klappt

Lehnt die Krankenkasse ab, können Sie innerhalb eines Monats Widerspruch einlegen. Das geht schriftlich, auf zugelassenen elektronischen Wegen oder persönlich bei der Kasse, nicht per Anruf oder einfacher E-Mail. Begründen müssen Sie ihn nicht sofort.

Sprechen Sie mit der Ärztin, denn die Kasse muss ihr die Gründe nennen. Prüfen Sie gemeinsam, ob auf der Verordnung steht, warum Ihr Angehöriger die Maßnahme nicht selbst kann und dass niemand im Haushalt sie übernehmen kann.

Sagt ein Pflegedienst ab, bleibt die Kasse in der Pflicht. Kann sie keine Pflegekraft stellen, erstattet sie die Kosten für eine selbst beschaffte Kraft in angemessener Höhe.

Melden Sie der Kasse deshalb schriftlich, welche Dienste abgesagt haben, und klären Sie, welche Kosten sie als angemessen ansieht, bevor Sie selbst jemanden beauftragen.

7:12Zusammenfassung

Tabellen, Grafiken und alle Quellen gibt es im Beitrag auf pleegio.de. Den Link finden Sie unter dem Video. Mit einem kurzen Klick-Check im Beitrag prüfen Sie, was bei Ihnen gilt.

Kurz zusammengefasst: Behandlungspflege zahlt die Krankenkasse auf ärztliche Verordnung, vom Betrag der Pflegekasse geht nichts ab. Liegt die Verordnung spätestens am vierten Arbeitstag nach der Ausstellung bei der Kasse, zahlt sie schon vor ihrer Entscheidung. Die 10 Prozent Zuzahlung fallen höchstens für 28 Tage im Jahr an. Und sammeln Sie die Quittungen für die Belastungsgrenze.

Sie müssen das nicht allein klären: Auf Pflegeberatung haben Sie einen kostenlosen Anspruch, etwa über Ihre Pflegekasse oder einen Pflegestützpunkt. Alles Gute für Sie und Ihre Familie.

Was ist Behandlungspflege?

Behandlungspflege sind Maßnahmen der ärztlichen Behandlung, die eine Pflegekraft übernehmen kann, um eine Krankheit zu heilen, eine Verschlimmerung zu verhüten oder Beschwerden zu lindern (§ 2 Häusliche Krankenpflege-Richtlinie). Dazu gehören etwa Medikamente geben, Spritzen setzen, Wunden versorgen oder den Blutzucker messen.

Erbringt ein Pflegedienst diese Hilfe zu Hause, heißt das häusliche Krankenpflege. Sie ist eine Leistung der gesetzlichen Krankenversicherung und steht in § 37 des Fünften Sozialgesetzbuchs, kurz SGB V. In bestimmten Lagen gehören auch Grundpflege und Hilfe im Haushalt dazu. Die Einzelheiten regelt die Häusliche Krankenpflege-Richtlinie des Gemeinsamen Bundesausschusses, im Folgenden kurz Richtlinie.

Für Ihre Familie zählt vor allem, wer zahlt. Behandlungspflege kommt von der Krankenkasse, die Hilfe beim Waschen, Anziehen und Essen von der Pflegekasse. Beides kann derselbe Pflegedienst beim selben Besuch erledigen, abgerechnet wird es getrennt.

2025 gaben die gesetzlichen Krankenkassen rund 12 Milliarden Euro für medizinische Behandlungspflege aus, 12,6 Prozent mehr als im Vorjahr (Bundesgesundheitsministerium, Finanzentwicklung der GKV im 1. bis 4. Quartal 2025). Unter diesem Namen führt das Ministerium den Posten, der früher Behandlungspflege und häusliche Krankenpflege hieß.

Das betrifft Sie, wenn

  • Ihr Angehöriger aus dem Krankenhaus kommt und zu Hause noch Verbände, Spritzen oder Medikamente braucht
  • Ihr Vater oder Ihre Mutter Tabletten oder Insulin nicht mehr sicher selbst nehmen kann, etwa wegen schlechter Augen, zittriger Hände oder einer Demenz
  • ein Pflegedienst schon zur Körperpflege kommt und jetzt medizinische Hilfe dazukommt

Das brauchen Sie dafür: eine Verordnung der Hausärztin, des Facharztes oder bei der Entlassung des Krankenhauses, die Versichertenkarte und einen Pflegedienst, der einen Vertrag mit den Krankenkassen hat.

Häufigster Fehler in einem Satz: Davon ausgehen, dass die Pflegekasse die Behandlungspflege aus dem Betrag des Pflegegrads bezahlt, und deshalb nie nach einer Verordnung fragen.

Wer zahlt die Behandlungspflege in Ihrem Fall?

Was in Ihrem Fall gilt, hängt von bis zu sechs Punkten ab: wo Ihr Angehöriger gepflegt wird, wie er versichert ist, ob eine Verordnung vorliegt, was er selbst kann, ob jemand im Haushalt die Maßnahme übernehmen kann und welchen Pflegegrad er hat.

Alle Fälle auf einen Blick

Der Check „Wer zahlt bei Ihnen?“: Mit bis zu sechs Fragen ordnen Sie ein, ob die Krankenkasse die Behandlungspflege bezahlt, was Sie zuzahlen und welcher Abschnitt dieses Beitrags zu Ihrer Lage passt.

Die Fragen des Checks:

  1. Wo wird Ihr Angehöriger gepflegt? Kommt er gerade aus dem Krankenhaus, wählen Sie, wo er danach gepflegt wird. Antworten: Zu Hause oder im betreuten Wohnen · Im Pflegeheim · Tagsüber in der Tagespflege oder in der Kurzzeitpflege
  2. Wie ist Ihr Angehöriger krankenversichert? Antworten: Gesetzlich · Privat
  3. Hat eine Ärztin oder ein Arzt die Behandlungspflege verordnet? Behandlungspflege sind etwa Tabletten geben, Insulin spritzen, Verbände wechseln oder Kompressionsstrümpfe anziehen. Antworten: Ja, die Verordnung liegt vor · Nein, noch nicht · Noch im Krankenhaus, die Entlassung steht an
  4. Kann Ihr Angehöriger die Maßnahme selbst übernehmen? Etwa Tabletten zuverlässig nehmen, Insulin spritzen oder Kompressionsstrümpfe anziehen. Was er noch selbst kann, wird nicht verordnet. Antworten: Nein, oder nur zum Teil · Ja, auch mit Pen, Fertigspritze oder Anziehhilfe
  5. Kann jemand, der mit Ihrem Angehörigen zusammenwohnt, die Maßnahme übernehmen? Es zählt nur, wer im selben Haushalt lebt. Die Tochter in einer anderen Stadt schließt den Anspruch nicht aus. Lebt er allein, wählen Sie „Nein“. Antworten: Nein, oder nur einen Teil · Ja, vollständig
  6. Hat Ihr Angehöriger einen Pflegegrad? Für die Behandlungspflege braucht es keinen Pflegegrad. Er zählt aber bei der Körperpflege und bei der Grenze für Zuzahlungen. Antworten: Nein, oder Pflegegrad 1 · Pflegegrad 2 · Pflegegrad 3, 4 oder 5

Die Ergebnisse:

Wenn Ihr Angehöriger zu Hause oder im betreuten Wohnen gepflegt wird, gesetzlich versichert ist, eine ärztliche Verordnung hat, die Maßnahme nicht oder nur zum Teil selbst übernehmen kann und niemand im Haushalt sie ganz übernehmen kann, dann gilt: Die Krankenkasse zahlt, wenn sie die Verordnung genehmigt, und nur für das, was weder Ihr Angehöriger selbst noch jemand im Haushalt übernehmen kann. Liegt die Verordnung spätestens am vierten Arbeitstag nach der Ausstellung bei ihr, zahlt sie schon bis zu ihrer Entscheidung. Erwachsene zahlen 10 Euro je Verordnung und 10 Prozent der Kosten zu, die 10 Prozent nur für die ersten 28 Tage im Kalenderjahr. Alle Zuzahlungen enden an der Belastungsgrenze von 2 Prozent der jährlichen Bruttoeinnahmen zum Lebensunterhalt, für chronisch Kranke 1 Prozent; danach sind Sie mit einer Bescheinigung der Krankenkasse für den Rest des Kalenderjahres befreit. Bei Ehe- oder Lebenspartnern im selben Haushalt zählen Zuzahlungen und Einnahmen beider, mit Freibeträgen. Je nach Antwort auf die Frage „Hat Ihr Angehöriger einen Pflegegrad?“:

Weitere Fälle:

  • Wenn Ihr Angehöriger zu Hause oder im betreuten Wohnen gepflegt wird, gesetzlich versichert ist, eine ärztliche Verordnung hat, die Maßnahme nicht oder nur zum Teil selbst übernehmen kann und jemand im Haushalt sie ganz übernehmen kann, dann gilt: Kann jemand im Haushalt es übernehmen, wird es nicht verordnet. Kann eine Person, die mit Ihrem Angehörigen zusammenwohnt, die Maßnahme übernehmen, verordnet die Ärztin sie nicht. Kann der Ehepartner sie nach Einschätzung der Ärztin nicht übernehmen, etwa wegen eigener Krankheit, schreibt sie das auf die Verordnung. Angehörige dürfen Maßnahmen selbst übernehmen, und der Pflegedienst kann sie dafür anleiten; auch diese Anleitung kann die Ärztin verordnen. Nächster Schritt: Sprechen Sie mit der Ärztin offen darüber, was Sie zu Hause leisten können. Quelle: § 37 Absatz 3 SGB V, § 3 Absatz 3 Häusliche Krankenpflege-Richtlinie, Leistungsverzeichnis Nr. 7. Mehr dazu im Beitrag: Wann zahlt die Krankenkasse den Pflegedienst? · Häufige Fragen
  • Wenn Ihr Angehöriger zu Hause oder im betreuten Wohnen gepflegt wird, gesetzlich versichert ist, eine ärztliche Verordnung hat und die Maßnahme selbst übernehmen kann, auch mit Pen, Fertigspritze oder Anziehhilfe, dann gilt: Was Ihr Angehöriger selbst kann, wird nicht verordnet. Bei vielen Leistungen verordnet die Ärztin die Maßnahme nur, wenn Ihr Angehöriger sie nicht selbst kann, weil er zu schlecht sieht, die Hände nicht mehr fein genug bewegen kann, zu schwach ist oder die Behandlung wegen geistiger Einschränkungen nicht zuverlässig umsetzt. Beim Insulin prüft sie vorher einen Pen oder eine Fertigspritze, bei Kompressionsstrümpfen eine Anziehhilfe. Nächster Schritt: Ändert sich sein Zustand, sprechen Sie die Ärztin an; sie muss die Verordnung dann anpassen. Quelle: § 1 Absatz 5 und § 3 Absatz 5 Häusliche Krankenpflege-Richtlinie, Leistungsverzeichnis Nr. 18, 26 und 31b. Mehr dazu im Beitrag: Welche Behandlungspflege kann der Arzt verordnen?
  • Wenn Ihr Angehöriger zu Hause oder im betreuten Wohnen gepflegt wird, gesetzlich versichert ist und noch keine Verordnung hat, dann gilt: Zuerst braucht es eine ärztliche Verordnung. Die Krankenkasse zahlt Behandlungspflege, wenn eine Ärztin oder ein Arzt sie verordnet und die Kasse die Verordnung genehmigt. Verordnen dürfen Haus- und Fachärzte mit Kassenzulassung. Ein Pflegegrad ist dafür nicht nötig. Nicht verordnet wird, was Ihr Angehöriger selbst kann oder was jemand in seinem Haushalt übernehmen kann. Nächster Schritt: Sprechen Sie die Hausärztin oder den Facharzt auf eine Verordnung an, und sagen Sie offen, was Sie zu Hause leisten können. Quelle: § 37 Absatz 2 und 3 SGB V, § 1 Absatz 5 und § 3 Absatz 1 und 3 Häusliche Krankenpflege-Richtlinie. Mehr dazu im Beitrag: Wann zahlt die Krankenkasse den Pflegedienst? · Wer verordnet häusliche Krankenpflege, und wie lange gilt die Verordnung?
  • Wenn Ihr Angehöriger zu Hause oder im betreuten Wohnen gepflegt wird, gesetzlich versichert ist und kurz vor der Entlassung aus dem Krankenhaus steht, dann gilt: Für die ersten sieben Tage kann das Krankenhaus verordnen. Nach einem Krankenhausaufenthalt kann schon das Krankenhaus häusliche Krankenpflege für bis zu sieben Kalendertage nach der Entlassung verordnen. Für die Zeit danach braucht es eine Verordnung der Haus- oder Fachärztin. Hat Ihr Angehöriger keinen Pflegegrad 2 bis 5, zahlt die Krankenkasse bei schwerer Krankheit oder akuter Verschlimmerung auch Grundpflege und Hilfe im Haushalt, für bis zu vier Wochen, und wenn das nicht reicht, Kurzzeitpflege in einer Einrichtung. Nächster Schritt: Fragen Sie schon einige Tage vor der Entlassung, ob das Krankenhaus häusliche Krankenpflege verordnet und wer den Pflegedienst organisiert. Quelle: § 37 Absatz 1a, § 39 Absatz 1a und § 39c SGB V, § 7 Absatz 5 Häusliche Krankenpflege-Richtlinie. Mehr dazu im Beitrag: Was gilt nach einem Krankenhausaufenthalt?
  • Wenn Ihr Angehöriger zu Hause oder im betreuten Wohnen gepflegt wird und privat versichert ist, dann gilt: Privat versichert: Es gilt der Tarif. Die Regeln der häuslichen Krankenpflege nach § 37 SGB V gelten nur für gesetzlich Versicherte. Eine private Krankenversicherung zahlt im Umfang, den der Vertrag vereinbart; ob und wie lange häusliche Behandlungspflege erstattet wird, steht im Tarif. Für die Pflege im Alltag ist die private Pflegepflichtversicherung zuständig. Nächster Schritt: Holen Sie vor dem Beginn eine schriftliche Zusage Ihres Versicherers ein. Quelle: § 37 SGB V, § 192 Versicherungsvertragsgesetz. Mehr dazu im Beitrag: Häufige Fragen
  • Wenn Ihr Angehöriger im Pflegeheim lebt, dann gilt: Im Pflegeheim leistet das Heim die Behandlungspflege. Im Pflegeheim gibt es keine häusliche Krankenpflege. Die Behandlungspflege leistet das Heim selbst, bezahlt über die Pflegesätze. Sie steckt damit im Heimentgelt und im Eigenanteil, den Familien mittragen. Braucht Ihr Angehöriger ständig eine Pflegefachkraft in Reichweite, etwa bei Beatmung, ist das außerklinische Intensivpflege, eine eigene Leistung der Krankenkasse auch im Heim. Nächster Schritt: Welche Leistungen das Heim Ihrem Angehörigen schuldet, steht im Heimvertrag (Beitrag zum Heimvertrag). Quelle: § 43 Absatz 2 und § 84 Absatz 1 SGB XI, § 37c SGB V, § 1 Absatz 6 Häusliche Krankenpflege-Richtlinie. Mehr dazu im Beitrag: Was gilt im Pflegeheim und in der Tagespflege?
  • Wenn Ihr Angehöriger tagsüber in die Tagespflege geht oder gerade in der Kurzzeitpflege ist, dann gilt: In Tagespflege und Kurzzeitpflege übernimmt die Einrichtung. In der Tagespflege und in der Kurzzeitpflege übernimmt die Einrichtung die nötige Behandlungspflege während des Aufenthalts, bezahlt aus den Leistungen der Pflegekasse. Zu Hause, morgens und abends, bleibt es bei der häuslichen Krankenpflege. Nächster Schritt: Für die Pflege zu Hause gilt die Antwort „Zu Hause oder im betreuten Wohnen“. Quelle: § 41 Absatz 2 und § 42 Absatz 2 SGB XI. Mehr dazu im Beitrag: Was gilt im Pflegeheim und in der Tagespflege?

Der Check ordnet Ihre Angaben ein und ersetzt keine Beratung. Ob die Krankenkasse zahlt, entscheidet sie mit der Genehmigung. Anspruch auf kostenlose Pflegeberatung haben Sie nach § 7a SGB XI, etwa über Ihre Pflegekasse oder einen Pflegestützpunkt. Rechtsstand: Oktober 2026.

Was ist der Unterschied zwischen Behandlungspflege und Grundpflege?

Behandlungspflege ist medizinische Hilfe auf ärztliche Verordnung und wird von der Krankenkasse bezahlt; Grundpflege ist Hilfe im Alltag wie Waschen, Anziehen und Essen und wird ab Pflegegrad 2 von der Pflegekasse bezahlt (§ 36 SGB XI). Im Gesetz heißt Grundpflege heute körperbezogene Pflegemaßnahme. Beide Leistungen laufen nebeneinander, mit eigenen Regeln.

BehandlungspflegeGrundpflege
Was dazugehörtärztlich verordnete Maßnahmen, etwa Medikamente geben, Spritzen, Verbände, KompressionsstrümpfeHilfe beim Waschen, Anziehen, Essen, beim Toilettengang und beim Bewegen
Wer zahltdie Krankenkassedie Pflegekasse
Gesetz§ 37 SGB V§ 36 SGB XI
Voraussetzungärztliche Verordnung, von der Krankenkasse genehmigtPflegegrad 2 bis 5
Pflegegrad nötigneinja
Ihr Anteil10 Euro je Verordnung und 10 Prozent der Kosten, die 10 Prozent für höchstens 28 Tage im Jahrwas über dem Monatsbetrag des Pflegegrads liegt
Wie langeso lange die Ärztin verordnet und die Kasse genehmigtso lange der Pflegegrad besteht
Im Pflegeheimleistet das Heim, bezahlt über das Heimentgeltleistet das Heim, bezahlt über das Heimentgelt

Quelle: §§ 37 und 61 SGB V, §§ 36 und 43 SGB XI, Häusliche Krankenpflege-Richtlinie. Stand: Oktober 2026.

Entscheidungsgrafik in zwei Spalten: Links die Krankenkasse, sie zahlt Behandlungspflege wie Medikamente geben, Spritzen, Verbände und Kompressionsstrümpfe auf ärztliche Verordnung, ohne Pflegegrad, mit Zuzahlung. Rechts die Pflegekasse, sie zahlt Grundpflege wie Waschen, Anziehen und Essen ab Pflegegrad 2 bis zum Monatsbetrag. Unten: Beides kann derselbe Pflegedienst beim selben Besuch leisten, abgerechnet wird getrennt.
Wer zahlt was: Krankenkasse oder Pflegekasse. Quelle: § 37 SGB V, §§ 13 und 36 SGB XI.

Die Grenze ist nicht immer scharf. Das An- und Ausziehen von Kompressionsstrümpfen zählt als Behandlungspflege, wenn die Ärztin die Strümpfe verordnet hat und Ihr Angehöriger sie nicht selbst anziehen kann (Leistungsverzeichnis der Richtlinie, Nummer 31b). Gewöhnliches An- und Auskleiden bleibt Grundpflege; für Kompressionsstrümpfe verweist das Leistungsverzeichnis ausdrücklich auf diese eigene Nummer.

Wann zahlt die Krankenkasse den Pflegedienst?

Die Krankenkasse zahlt häusliche Krankenpflege, wenn eine Ärztin oder ein Arzt sie verordnet, die Kasse sie genehmigt und niemand im Haushalt die Maßnahme selbst übernehmen kann (§ 37 Absatz 3 SGB V). Das Gesetz kennt drei Fälle, die sich in Inhalt und Dauer unterscheiden.

  • Sicherungspflege: Behandlungspflege, damit eine ärztliche Behandlung zu Hause gelingt, etwa die tägliche Insulinspritze. Das Gesetz setzt dafür keine feste Höchstdauer. Grundpflege und Hilfe im Haushalt zahlt die Kasse dabei nur, wenn ihre Satzung das vorsieht und kein Pflegegrad 2 bis 5 vorliegt (§ 37 Absatz 2 SGB V).
  • Krankenhausvermeidungspflege: Wenn eine Krankenhausbehandlung nötig wäre, aber nicht ausführbar ist, oder wenn sie sich durch die Pflege zu Hause vermeiden oder verkürzen lässt. Dann gibt es Behandlungspflege, Grundpflege und Hilfe im Haushalt, bis zu vier Wochen je Krankheitsfall, länger nur in begründeten Ausnahmefällen, die ein Gutachter bestätigt (§ 37 Absatz 1 SGB V).
  • Unterstützungspflege: Bei schwerer Krankheit oder akuter Verschlimmerung, etwa nach einem Krankenhausaufenthalt oder einer ambulanten Operation. Dann gibt es Grundpflege und Hilfe im Haushalt für bis zu vier Wochen, in Ausnahmefällen länger, aber nur ohne Pflegegrad 2 bis 5 (§ 37 Absatz 1a SGB V).

Was gilt, wenn Angehörige im Haushalt helfen könnten?

Entscheidend ist, wer im selben Haushalt lebt. Kann eine Person, die mit Ihrem Angehörigen zusammenwohnt, die Maßnahme übernehmen, verordnet die Ärztin sie nicht, und kann sie nur einen Teil, wird nur der Rest verordnet (§ 3 Absatz 3 der Richtlinie).

Das Gesetz stellt dabei nur auf Personen im Haushalt ab (§ 37 Absatz 3 SGB V). Die Tochter, die in einer anderen Stadt wohnt, schließt den Anspruch also nicht aus.

Kann der Ehepartner die Maßnahme nach Einschätzung der Ärztin nicht übernehmen, etwa wegen eigener Krankheit, schreibt sie das auf die Verordnung. Sprechen Sie mit der Ärztin offen darüber, was Sie zu Hause leisten können. Auch was Ihr Angehöriger noch selbst kann, wird nicht verordnet (§ 1 Absatz 5 der Richtlinie).

Braucht man für Behandlungspflege einen Pflegegrad?

Nein. Behandlungspflege hängt an der ärztlichen Verordnung, ein Pflegegrad ist keine Voraussetzung (§ 37 Absatz 2 SGB V). Wer einen Pflegegrad hat und schon Leistungen der Pflegekasse bekommt, behält den Anspruch trotzdem.

Vom Betrag der Pflegekasse geht für Behandlungspflege nichts ab. Die häusliche Krankenpflege bleibt von den Leistungen der Pflegeversicherung unberührt, auch dort, wo sich krankheitsbedingte Pflege und Alltagshilfe berühren (§ 13 Absatz 2 SGB XI).

Die Pflegesachleistung, also das Monatsbudget für den Pflegedienst, steht damit ganz für Körperpflege, Betreuung und Haushalt zur Verfügung. In Pflegegrad 3 sind das bis zu 1.497 Euro im Monat (§ 36 SGB XI, Betrag seit 1. Januar 2025), und auch das Pflegegeld wird nicht gekürzt. Was der Dienst dafür berechnet und welcher Teil bei Ihnen bleibt, zeigt der Beitrag zu den Kosten eines Pflegedienstes.

Einen Unterschied macht der Pflegegrad nur bei Grundpflege und Haushalt über die Krankenkasse. Unterstützungspflege und die Satzungsleistungen der Kassen gibt es nur ohne Pflegegrad 2 bis 5; mit Pflegegrad ist für diese Hilfe die Pflegekasse zuständig (§ 37 Absätze 1a und 2 SGB V). Ohne Pflegegrad und außerhalb dieser Fälle zahlen Sie Hilfe bei der Körperpflege in der Regel selbst.

Welche Behandlungspflege kann der Arzt verordnen?

Verordnen kann die Ärztin die Maßnahmen aus dem Leistungsverzeichnis der Richtlinie, andere nur in begründeten Ausnahmefällen (§ 1 Absatz 4 der Richtlinie).

Bei vielen Leistungen gilt eine wichtige Bedingung: Ihr Angehöriger kann die Maßnahme nicht selbst, weil er zu schlecht sieht, die Hände nicht mehr fein genug bewegen kann, zu schwach ist oder die Behandlung wegen geistiger Einschränkungen nicht zuverlässig umsetzt. Das muss aus der Verordnung hervorgehen.

MaßnahmeWann sie verordnet werden kannDauer und Häufigkeit laut Leistungsverzeichnis
Medikamente richten und geben (Nr. 26)wenn Ihr Angehöriger sie wegen Sehen, Motorik, Kraft oder geistiger Einschränkung nicht selbst richten oder nehmen kannnach ärztlicher Verordnung; das Richten in der Regel einmal je Woche
Insulin und andere Spritzen unter die Haut (Nr. 18)unter denselben Bedingungen; vorher prüft die Ärztin, ob ein Pen oder eine Fertigspritze die eigene Anwendung möglich machtnach Verordnung des Mittels
Blutzucker messen (Nr. 11)bei Erst- oder Neueinstellung eines Diabetes und bei intensivierter Insulintherapie, wenn Ihr Angehöriger nicht selbst messen kannbei Erst- und Neueinstellung bis zu 4 Wochen, bis zu 3-mal täglich
Blutdruck messen (Nr. 10)nur bei Erst- oder Neueinstellung eines Bluthochdrucksbis zu 7 Tage
Kompressionsstrümpfe an- und ausziehen (Nr. 31b)wenn die Strümpfe der Klassen I bis IV verordnet sind und Ihr Angehöriger sie nicht selbst anziehen kann; vorher prüft die Ärztin eine Anziehhilfeje einmal täglich
Akute Wunde versorgen (Nr. 31)wenn ein Wundverband nötig ist; Pflaster und Sprühverband zählen nicht dazuje Verordnung bis zu 4 Wochen
Chronische Wunde versorgen (Nr. 31a)auch in einer spezialisierten Wundeinrichtung außerhalb der Wohnung möglich, wenn das auf der Verordnung stehtnach Verordnung

Quelle: Leistungsverzeichnis der Häusliche Krankenpflege-Richtlinie, zuletzt geändert am 16. Oktober 2025, in Kraft seit 12. Dezember 2025.

Eine Spritze in die Vene gehört laut Leistungsverzeichnis nicht dazu, sie bleibt ärztliche Leistung.

Wer verordnet häusliche Krankenpflege, und wie lange gilt die Verordnung?

Verordnen dürfen Vertragsärztinnen und Vertragsärzte, also Haus- und Fachärzte mit Kassenzulassung, und bei der Entlassung das Krankenhaus für bis zu sieben Kalendertage (§ 3 Absatz 1 und § 7 Absatz 5 der Richtlinie).

Die Ärztin muss sich vom Zustand Ihres Angehörigen selbst überzeugt haben oder ihn aus der laufenden Behandlung kennen. Eine Folgeverordnung ist unter Bedingungen auch nach einer Videosprechstunde möglich. Auf der Verordnung stehen die Diagnose, die Leistungen sowie Beginn, Häufigkeit und Dauer (§ 3 Absatz 2 der Richtlinie).

Die erste Verordnung soll höchstens 14 Tage umfassen. Reicht das nicht, stellt die Ärztin eine Folgeverordnung aus, auch für längere Zeit, wenn sie das begründet. Die Folgeverordnung gehört in die letzten drei Arbeitstage vor Ablauf der alten (§ 5 der Richtlinie). Ein Eintrag im Kalender hilft.

Für einige Leistungen, etwa Kompressionsstrümpfe oder die Versorgung einer akuten Wunde, darf die Ärztin seit dem 1. Juli 2024 eine sogenannte Blankoverordnung ausstellen. Häufigkeit und Dauer legt dann eine dafür qualifizierte Pflegefachkraft des Dienstes fest und informiert die Ärztin (§ 5a der Richtlinie; Gemeinsamer Bundesausschuss).

Ändert sich der Bedarf, muss die Ärztin die Verordnung ändern und neu unterschreiben; rückwirkend verordnet sie grundsätzlich nicht (§ 3 Absatz 5 der Richtlinie).

Muss die Krankenkasse die häusliche Krankenpflege genehmigen?

Ja. Häusliche Krankenpflege braucht die Genehmigung der Krankenkasse, und beantragt wird sie, indem die Verordnung bei der Kasse vorgelegt wird (§ 6 Absatz 1 der Richtlinie). Ob Sie das selbst tun oder der Pflegedienst es für Sie übernimmt, klären Sie am besten im ersten Gespräch.

Liegt die Verordnung spätestens am vierten Arbeitstag nach der Ausstellung bei der Kasse, zahlt sie schon bis zu ihrer Entscheidung (§ 6 Absatz 5 der Richtlinie). Arbeitstage sind Montag bis Freitag ohne Feiertage. Bei einer Verordnung vom Freitag ist das der folgende Donnerstag.

Die Kasse kann einen Gutachter mit der Prüfung beauftragen. Genehmigt sie nicht oder nur zum Teil, muss sie der Ärztin die Gründe nennen (§ 6 Absatz 2 der Richtlinie).

Über einen Antrag hat sie zügig zu entscheiden, spätestens nach drei Wochen, mit Gutachten nach fünf Wochen; schafft sie das nicht, muss sie Ihnen die Gründe rechtzeitig mitteilen (§ 13 Absatz 3a SGB V).

Ablauf in vier Schritten: Die Ärztin stellt die Verordnung aus. Die Verordnung liegt spätestens am vierten Arbeitstag bei der Krankenkasse, bis zur Entscheidung zahlt die Kasse. Die Kasse entscheidet; genehmigt sie nicht oder nur zum Teil, nennt sie der Ärztin die Gründe. Die Folgeverordnung kommt in den letzten drei Arbeitstagen vor Ablauf der alten.
So läuft die häusliche Krankenpflege: von der Verordnung bis zur Folgeverordnung. Quelle: §§ 5 bis 7 Häusliche Krankenpflege-Richtlinie, zuletzt geändert am 16. Oktober 2025.

Was kostet häusliche Krankenpflege, und wie hoch ist die Zuzahlung?

Die Kosten trägt die Krankenkasse; Erwachsene zahlen ihr 10 Euro je Verordnung und 10 Prozent der Kosten dazu, die 10 Prozent für höchstens die ersten 28 Tage im Kalenderjahr (§ 37 Absatz 5 und § 61 SGB V).

Danach fallen im selben Jahr nur noch die 10 Euro je Verordnung an (Techniker Krankenkasse, abgerufen im Oktober 2026). Kinder und Jugendliche unter 18 zahlen nichts (§ 37 Absatz 5 SGB V).

Diese Zuzahlung ist ein gesetzlich fester Anteil. Bei der Pflegekasse heißt Ihr Anteil dagegen Eigenanteil: Das ist alles, was über dem Monatsbetrag des Pflegegrads liegt.

Eine Obergrenze von 10 Euro am Tag hat die Zuzahlung nicht. Die Spanne von 5 bis 10 Euro, die man oft liest, gilt für andere Leistungen, etwa je Arzneimittel und je Tag Haushaltshilfe (§ 61 Satz 1 SGB V).

Ein Rechenbeispiel mit angenommenem Preis: Ihre Mutter lebt allein und kann ihre Tabletten wegen einer Demenz nicht mehr zuverlässig nehmen. Der Pflegedienst kommt morgens und abends zur Medikamentengabe, und wir nehmen 10 Euro je Einsatz an.

Die ersten vier WochenBetrag
Kosten des Pflegedienstes, 28 Tage mit je 2 Einsätzen zu angenommen 10 €560,00 €
davon 10 Prozent Zuzahlung56,00 €
2 Verordnungen (die erste über 14 Tage, dann die Folgeverordnung) zu je 10 €20,00 €
Ihre Zuzahlung in den ersten vier Wochen76,00 €
ab dem 29. Tag im selben Kalenderjahr10 € je weitere Verordnung

Beispielrechnung mit angenommenem Preis. Regeln nach § 37 Absatz 5 und § 61 SGB V, Stand Oktober 2026.

Warum kostet dieselbe Leistung je Bundesland unterschiedlich viel?

Den Preis je Einsatz verhandeln die Krankenkassen je Bundesland. Über Preise und Abrechnung schließen die Landesverbände der Krankenkassen und die Ersatzkassen gemeinsam Verträge mit den Pflegediensten (§ 132a Absatz 4 SGB V).

Dieselbe Leistung kann deshalb je nach Land unterschiedlich viel kosten, und mit ihr Ihre Zuzahlung von 10 Prozent. Eine öffentliche Übersicht dieser Preise für alle 16 Länder haben wir nicht gefunden. Ob eine Kasse zusätzlich Grundpflege und Haushaltshilfe als Satzungsleistung zahlt, hängt dagegen von der Kasse ab (§ 37 Absatz 2 SGB V).

Wann sind Sie von der Zuzahlung befreit?

Von Zuzahlungen befreit sind Sie für den Rest des Kalenderjahres, sobald Sie die Belastungsgrenze erreicht haben: 2 Prozent der jährlichen Bruttoeinnahmen zum Lebensunterhalt, für chronisch Kranke 1 Prozent (§ 62 Absatz 1 SGB V). Die Krankenkasse stellt Ihnen dann eine Bescheinigung aus.

Gezählt werden die Zuzahlungen der Familie im gemeinsamen Haushalt, also von Ehe- oder Lebenspartner und von minderjährigen oder familienversicherten Kindern, etwa auch für Medikamente und Krankenhaustage, und ihre Einnahmen werden zusammengerechnet, mit Freibeträgen für Angehörige (§ 62 Absatz 2 SGB V). Bewahren Sie deshalb alle Quittungen auf, auch die der Apotheke.

Ein Beispiel: Lebt Ihre Mutter allein von 18.000 Euro Rente im Jahr, liegt ihre Grenze bei 360 Euro, als chronisch Kranke bei 180 Euro.

Pflegegrad 3, 4 oder 5 kann die Grenze von 1 Prozent öffnen. Als schwerwiegend chronisch krank gilt, wer wegen derselben Krankheit seit mindestens einem Jahr wenigstens einmal im Quartal ärztlich behandelt wird und zum Beispiel Pflegegrad 3, 4 oder 5 hat. Besteht ein solcher Pflegegrad seit einem Jahr, wird die Dauerbehandlung unterstellt (§§ 2 und 3 Chroniker-Richtlinie des Gemeinsamen Bundesausschusses).

Für chronisch Kranke, die nach dem 1. April 1972 geboren sind, gilt zusätzlich eine Bedingung zu Vorsorgeuntersuchungen (§ 62 Absatz 1 SGB V). Fragen Sie Ihre Krankenkasse nach dem Antrag auf Befreiung.

Was gilt nach einem Krankenhausaufenthalt?

Nach einem Krankenhausaufenthalt kann schon das Krankenhaus häusliche Krankenpflege für bis zu sieben Kalendertage nach der Entlassung verordnen; das gehört zum Entlassmanagement, auf das Ihr Angehöriger Anspruch hat (§ 39 Absatz 1a SGB V). Das Krankenhaus muss die weiterbehandelnde Ärztin so rechtzeitig informieren, dass die Versorgung nahtlos weitergeht (§ 7 Absatz 5 der Richtlinie).

Fragen Sie schon einige Tage vor der Entlassung, ob das Krankenhaus häusliche Krankenpflege verordnet und wer den Pflegedienst organisiert. Für die Zeit danach braucht es eine Verordnung der Haus- oder Fachärztin.

Hat Ihr Angehöriger keinen Pflegegrad 2 bis 5, gibt es zusätzlich Hilfe der Krankenkasse für den Übergang: Unterstützungspflege mit Grundpflege und Haushalt für bis zu vier Wochen (§ 37 Absatz 1a SGB V), Haushaltshilfe für bis zu vier Wochen (§ 38 Absatz 1 SGB V) und, wenn das nicht reicht, Kurzzeitpflege in einer Einrichtung (§ 39c SGB V).

Lässt sich die nötige Versorgung zu Hause gleich nach der Entlassung nicht oder nur mit großem Aufwand organisieren, gibt es Übergangspflege im Krankenhaus für längstens zehn Tage. Sie umfasst Grund- und Behandlungspflege, Unterkunft und Verpflegung, und Erwachsene zahlen dafür 10 Euro je Tag (§ 39e SGB V).

Was gilt im Pflegeheim und in der Tagespflege?

Im Pflegeheim gibt es keine häusliche Krankenpflege. Die medizinische Behandlungspflege leistet das Heim selbst, bezahlt über die Pflegesätze (§ 43 Absatz 2 und § 84 Absatz 1 SGB XI; § 1 Absatz 6 der Richtlinie). Sie steckt damit im Heimentgelt und im Eigenanteil, den Familien mittragen; wie er sich zusammensetzt, zeigt der Beitrag zu den Pflegeheim-Kosten.

Die Krankenkassen beteiligen sich an der Behandlungspflege in Pflegeheimen pauschal mit 640 Millionen Euro im Jahr, die an die Pflegeversicherung gehen (§ 37 Absatz 2a SGB V). Welche Leistungen das Heim Ihrem Angehörigen schuldet, steht im Heimvertrag. Wie ein Heim Medikamente und Wunden versorgt, können Sie beim Besuch erfragen; dafür eignen sich die zwölf Fragen für den Besuch im Pflegeheim.

Braucht jemand ständig eine Pflegefachkraft in Reichweite, etwa bei Beatmung, ist das außerklinische Intensivpflege, eine eigene Leistung der Krankenkasse auch im Heim (§ 37c SGB V). Dazu mehr in den häufigen Fragen.

In der Tagespflege und in der Kurzzeitpflege übernimmt die Einrichtung die nötige Behandlungspflege während des Aufenthalts, bezahlt aus den Leistungen der Pflegekasse (§ 41 Absatz 2 und § 42 Absatz 2 SGB XI). Zu Hause, morgens und abends, bleibt es bei der häuslichen Krankenpflege. Im betreuten Wohnen gilt häusliche Krankenpflege wie in der eigenen Wohnung (§ 37 Absatz 2 SGB V).

Was können Sie tun, wenn die Krankenkasse ablehnt?

Gegen eine Ablehnung können Sie innerhalb eines Monats Widerspruch einlegen, schriftlich, auf den elektronischen Wegen, die das Gesetz dafür zulässt, oder persönlich zur Niederschrift bei der Krankenkasse (§ 84 SGG). Fehlt im Bescheid die Belehrung darüber, wie und bis wann Sie widersprechen können, gilt eine Frist von einem Jahr (§ 66 SGG). Ein Widerspruch per Telefon oder einfacher E-Mail gilt nicht (Verbraucherzentrale).

Begründen müssen Sie den Widerspruch nicht sofort; es reicht, der Entscheidung zu widersprechen und die Begründung nachzureichen (Verbraucherzentrale). Sprechen Sie dafür mit der Ärztin, denn die Kasse muss ihr die Gründe der Ablehnung nennen (§ 6 Absatz 2 der Richtlinie).

Drei Punkte lohnen sich zu prüfen, weil die Richtlinie sie auf der Verordnung verlangt (§ 1 Absatz 4 und § 3 Absatz 3 der Richtlinie, Leistungsverzeichnis):

  • steht auf der Verordnung, warum Ihr Angehöriger die Maßnahme nicht selbst kann
  • steht dort, dass niemand im Haushalt sie übernehmen kann
  • ist eine Maßnahme außerhalb des Leistungsverzeichnisses medizinisch begründet

Was der Pflegedienst bis zur Entscheidung geleistet hat, zahlt die Kasse, wenn die Verordnung rechtzeitig vorlag (§ 6 Absatz 5 der Richtlinie).

Wie finden Sie einen Pflegedienst, der die häusliche Krankenpflege übernimmt?

Häusliche Krankenpflege auf Kosten der Krankenkasse darf jeder Pflegedienst erbringen, der einen Vertrag mit den Krankenkassen darüber hat (§ 132a Absatz 4 SGB V). Fragen Sie danach gleich im ersten Telefonat, zusammen mit diesen Punkten:

  • ob der Dienst die Leistungen auf der Verordnung zu den nötigen Zeiten übernehmen kann, auch abends und am Wochenende
  • wer die Verordnung bei der Krankenkasse einreicht und bis wann
  • wer sich um die Folgeverordnung kümmert
  • ob Behandlungspflege und Körperpflege beim selben Besuch erledigt werden

Sagt ein Dienst ab, etwa weil er keine freien Kapazitäten hat, bleibt die Krankenkasse in der Pflicht. Sie erbringt ihre Leistungen als Sachleistung, und kann sie keine Pflegekraft stellen, erstattet sie Ihnen die Kosten für eine selbst beschaffte Kraft in angemessener Höhe (§ 2 Absatz 2 und § 37 Absatz 4 SGB V).

Melden Sie der Kasse deshalb schriftlich, welche Dienste abgesagt haben, und fragen Sie, welche Dienste sie Ihnen nennen kann. Bevor Sie selbst jemanden beauftragen, klären Sie mit der Kasse, welche Kosten sie als angemessen ansieht.

Ändert sich 2026 oder 2027 etwas?

An der häuslichen Krankenpflege ändert der Entwurf eines Pflegeneuordnungsgesetzes nichts. Die Bundesregierung hat ihn am 30. September 2026 beschlossen und am 9. Oktober 2026 dem Bundesrat zugeleitet (Bundesrat, Drucksache 587/26). Er ordnet vor allem die Leistungen der Pflegeversicherung neu und soll ab dem 1. Januar 2027 gelten. Beschlossen ist das Gesetz noch nicht; die erste Lesung im Bundestag ist für den 5. November 2026 angesetzt (Deutscher Bundestag), und der Text kann sich noch ändern.

Auch die Regel, dass häusliche Krankenpflege die Leistungen der Pflegeversicherung nicht schmälert (§ 13 Absatz 2 SGB XI), lässt der Entwurf unverändert.

Schon im Gesetz steht eine andere Neuerung: Pflegefachpersonen mit der nötigen Qualifikation sollen nach einer ersten ärztlichen Verordnung bestimmte Leistungen der häuslichen Krankenpflege selbst weiter verordnen dürfen (§ 15a SGB V). Welche Leistungen das sind, vereinbaren Ärzte, Krankenkassen und Pflegeverbände bis zum 31. Dezember 2026 in einem Katalog (§ 73d SGB V). Fragen Sie Ihren Pflegedienst, ob das bei Ihnen schon gilt.

Häufige Irrtümer

Der Irrtum: Die Pflegekasse bezahlt die Behandlungspflege aus dem Betrag des Pflegegrads.

Richtig ist: Behandlungspflege zahlt die Krankenkasse auf ärztliche Verordnung, und vom Betrag der Pflegekasse geht dafür nichts ab (§ 37 SGB V, § 13 SGB XI).

Was Sie prüfen sollten: Ob der Kostenvoranschlag des Pflegedienstes die Behandlungspflege getrennt von der Körperpflege ausweist.

Der Irrtum: Die Zuzahlung für häusliche Krankenpflege ist auf 10 Euro am Tag begrenzt.

Richtig ist: Sie beträgt 10 Prozent der Kosten ohne Tagesgrenze, dazu 10 Euro je Verordnung; die 10 Prozent fallen für höchstens 28 Tage im Kalenderjahr an (§ 37 Absatz 5 und § 61 SGB V).

Was Sie prüfen sollten: Die Rechnung der Krankenkasse, und ob Ihre Belastungsgrenze schon erreicht ist.

Der Irrtum: Weil die Familie sich kümmert, gibt es keine häusliche Krankenpflege.

Richtig ist: Ausgeschlossen ist sie nur, soweit eine Person im selben Haushalt die Maßnahme übernehmen kann (§ 37 Absatz 3 SGB V).

Was Sie prüfen sollten: Ob auf der Verordnung steht, dass niemand im Haushalt die Maßnahme übernehmen kann.

Nächster Schritt

Zur Behandlungspflege kommt oft die Hilfe bei der Körperpflege. Was die Pflegekasse dafür zahlt und welcher Teil bei Ihnen bleibt, erklärt der Beitrag zu den Kosten eines Pflegedienstes.

Kosten nachlesen

Auf Pleegio sehen Sie zu vielen ambulanten Pflegediensten Leistungen und Bewertungen und können unverbindlich anfragen. Fragen Sie dabei gleich, ob der Dienst Ihre Verordnung übernehmen kann und ab wann.

Häufige Fragen

Wer darf Behandlungspflege durchführen?

Bezahlt wird sie, wenn geeignete Pflegekräfte eines Pflegedienstes sie erbringen, der einen Vertrag mit den Krankenkassen hat (§ 37 und § 132a SGB V). Welche Qualifikation dafür nötig ist, regeln die Rahmenempfehlungen von Krankenkassen und Pflegeverbänden. Angehörige dürfen Maßnahmen selbst übernehmen, und der Pflegedienst kann sie dafür anleiten; auch diese Anleitung kann die Ärztin verordnen (Leistungsverzeichnis, Nummer 7).

Zahlt die private Krankenversicherung Behandlungspflege?

Die Regeln des § 37 SGB V gelten nur für gesetzlich Versicherte. Eine private Krankenversicherung zahlt im Umfang, den der Vertrag vereinbart (§ 192 Versicherungsvertragsgesetz). Ob und wie lange häusliche Behandlungspflege erstattet wird, steht deshalb im Tarif. Holen Sie vor dem Beginn eine schriftliche Zusage Ihres Versicherers ein. Für die Pflege im Alltag ist die private Pflegepflichtversicherung zuständig.

Was ist außerklinische Intensivpflege?

Außerklinische Intensivpflege bekommt, wer ständig eine Pflegefachkraft in Reichweite braucht, etwa bei Beatmung (§ 37c SGB V). Verordnen dürfen sie nur besonders qualifizierte Ärztinnen und Ärzte, und ein Gutachter prüft vor Ort. Sie ist zu Hause, in besonderen Wohneinheiten und im Pflegeheim möglich; für diese Fälle tritt sie an die Stelle der normalen Behandlungspflege.

Zahlt die Krankenkasse eine Haushaltshilfe?

Ja, wenn wegen Krankenhaus, Reha oder häuslicher Krankenpflege niemand den Haushalt führen kann und ein Kind unter zwölf im Haushalt lebt, und ohne Pflegegrad 2 bis 5 auch bei schwerer Krankheit für bis zu vier Wochen (§ 38 SGB V). Manche Kassen zahlen per Satzung mehr. Die Zuzahlung beträgt 10 Prozent der Kosten je Tag, mindestens 5 und höchstens 10 Euro (§ 38 Absatz 5 SGB V).

Wer bezahlt die Medikamente?

Die Medikamente sind nicht Teil der häuslichen Krankenpflege. Für verordnete Arzneimittel zahlen Erwachsene in der Apotheke 10 Prozent des Preises zu, mindestens 5 und höchstens 10 Euro je Mittel, aber nie mehr als das Mittel kostet (§ 31 Absatz 3 und § 61 SGB V). Diese Zuzahlungen zählen mit zur Belastungsgrenze.

Was passiert, wenn sich der Gesundheitszustand ändert?

Dann muss die Ärztin die Verordnung anpassen und neu unterschreiben (§ 3 Absatz 5 der Richtlinie). Der Pflegedienst berichtet ihr, wenn sich die Lage zu Hause verändert, und sie entscheidet, was folgt (§ 7 Absatz 2). Ist eine Maßnahme nicht mehr nötig, teilt die Ärztin das der Krankenkasse mit. Bei mehr Pflegebedarf im Alltag lohnt außerdem ein Antrag auf einen höheren Pflegegrad bei der Pflegekasse.

Quellen

  1. Sozialgesetzbuch V, § 37 (Häusliche Krankenpflege), gesetze-im-internet.de. Abgerufen am 20. Oktober 2026.
  2. Sozialgesetzbuch V, § 61 (Zuzahlungen).
  3. Sozialgesetzbuch V, § 62 (Belastungsgrenze).
  4. Sozialgesetzbuch V, § 132a (Versorgung mit häuslicher Krankenpflege).
  5. Sozialgesetzbuch V, § 2 (Leistungen) und § 13 (Kostenerstattung).
  6. Sozialgesetzbuch V, § 31 (Arznei- und Verbandmittel).
  7. Sozialgesetzbuch V, § 37c (Außerklinische Intensivpflege).
  8. Sozialgesetzbuch V, § 38 (Haushaltshilfe).
  9. Sozialgesetzbuch V, § 39 (Krankenhausbehandlung, Entlassmanagement).
  10. Sozialgesetzbuch V, § 39c (Kurzzeitpflege bei fehlender Pflegebedürftigkeit) und § 39e (Übergangspflege im Krankenhaus).
  11. Sozialgesetzbuch V, § 15a (Behandlung durch Pflegefachpersonen) und § 73d (Verordnung häuslicher Krankenpflege durch Pflegefachpersonen).
  12. Sozialgesetzbuch XI, § 13 (Verhältnis zu anderen Sozialleistungen).
  13. Sozialgesetzbuch XI, § 36 (Pflegesachleistung).
  14. Sozialgesetzbuch XI, § 41 (Tagespflege), § 42 (Kurzzeitpflege), § 43 (Vollstationäre Pflege) und § 84 (Bemessungsgrundsätze).
  15. Sozialgesetzbuch XI, § 7a (Pflegeberatung).
  16. Sozialgerichtsgesetz, § 84 (Widerspruchsfrist) und § 66 (Rechtsbehelfsbelehrung).
  17. Versicherungsvertragsgesetz, § 192 (Vertragstypische Leistungen des Versicherers).
  18. Gemeinsamer Bundesausschuss: Häusliche Krankenpflege-Richtlinie mit Leistungsverzeichnis, Fassung vom 17. September 2009, zuletzt geändert am 16. Oktober 2025, in Kraft seit 12. Dezember 2025. Abgerufen am 20. Oktober 2026.
  19. Gemeinsamer Bundesausschuss: Chroniker-Richtlinie, zuletzt geändert am 17. November 2017. Abgerufen am 20. Oktober 2026.
  20. Gemeinsamer Bundesausschuss: Häusliche Krankenpflege, Themenseite (Blankoverordnung seit 1. Juli 2024). Abgerufen am 20. Oktober 2026.
  21. GKV-Spitzenverband: Häusliche Krankenpflege, zuletzt aktualisiert am 22. August 2024. Abgerufen am 20. Oktober 2026.
  22. Bundesministerium für Gesundheit: Haushaltshilfe und häusliche Krankenpflege, Stand 3. September 2026. Abgerufen am 20. Oktober 2026.
  23. Bundesministerium für Gesundheit: Finanzielle Entwicklung in der gesetzlichen Krankenversicherung im 1. bis 4. Quartal 2025, Anlage. Abgerufen am 20. Oktober 2026.
  24. Bundesministerium für Gesundheit: Pflegeneuordnungsgesetz (PNOG), Gesetzentwurf der Bundesregierung, Kabinettsbeschluss vom 30. September 2026, laufendes Verfahren. Abgerufen am 20. Oktober 2026.
  25. Bundesrat: Entwurf eines Gesetzes zur Neuordnung der Pflegeversicherung (Pflegeneuordnungsgesetz), Drucksache 587/26 (neu) vom 9. Oktober 2026, besonders eilbedürftige Vorlage, Beratungsvorgang. Abgerufen am 20. Oktober 2026.
  26. Deutscher Bundestag: Bundestag berät über Neuordnung der Pflegeversicherung, Vorschau auf die erste Lesung am 5. November 2026, Stand 20. Oktober 2026. Abgerufen am 20. Oktober 2026.
  27. Techniker Krankenkasse: Zuzahlung zur häuslichen Krankenpflege. Abgerufen am 20. Oktober 2026.
  28. Verbraucherzentrale: Krankenkasse lehnt Antrag auf Leistungen ab, das können Sie tun. Abgerufen am 20. Oktober 2026.

Über den Autor

Björn Hammer

Björn Hammer, Mitgründer und Geschäftsführer

Björn Hammer ist Mitgründer von Pleegio und von Pleeg, wo er Pflegeunternehmen hilft, sichtbar zu werden und ihre Qualität nach außen zu zeigen. Das Gesundheitswesen kennt er aus mehreren Stationen: Bei Doctolib betreute er Gruppen von Arztpraxen, davor arbeitete er in der Gesundheitsfinanzierung und in der Beratung. Studiert hat er Health Care Management in Greifswald.

Mehr über Björn Hammer

Dieser Beitrag ordnet ein und ersetzt keine individuelle Pflege- oder Rechtsberatung. Anspruch auf kostenlose Pflegeberatung haben Sie nach § 7a SGB XI, etwa über Ihre Pflegekasse oder einen Pflegestützpunkt.

Passende Einrichtungen

Ambulante Pflegedienste auf Pleegio vergleichen