Pflegeheim-Kosten-Rechner: So viel zahlen Sie im Heim selbst
Von Jacob Saß, Mitgründer und Geschäftsführer · Veröffentlicht am 21. Oktober 2026

Kurz gesagt
- Ihr Eigenanteil im Pflegeheim ist der Eigenanteil für die Pflege, abzüglich eines Zuschlags der Pflegekasse, plus Unterkunft und Verpflegung und Investitionskosten. Der Rechner in diesem Beitrag rechnet das mit dem Durchschnitt Ihres Bundeslandes oder mit den Werten Ihres Heims.
- Im ersten Jahr lag der Eigenanteil zum 1. Juli 2026 im Bundesdurchschnitt bei 3.364 Euro im Monat, je nach Land zwischen 2.891 Euro in Sachsen-Anhalt und 3.761 Euro in Bremen (vdek).
- Je länger Ihr Angehöriger Leistungen für das Pflegeheim bezieht, desto mehr übernimmt die Pflegekasse vom Pflegeanteil: 15, 30, 50 und ab dem 37. Monat 75 Prozent (§ 43c SGB XI). Im Bundesdurchschnitt sinkt der Eigenanteil so bis auf 2.111 Euro im Monat (vdek, 1. Juli 2026).
- Der Pflegegrad ändert Ihren Anteil nicht: In einem Heim zahlen alle Bewohner mit Pflegegrad 2 bis 5 denselben Eigenanteil, nur die Leistung der Kasse wächst mit dem Pflegegrad (§ 84 Absatz 2 SGB XI).
- Das Ergebnis ist eine Einordnung, keine verbindliche Berechnung. Verbindlich ist die Entgeltaufstellung Ihres Heims.
Stand: Oktober 2026
Wie viel kostet das Pflegeheim Sie im Monat?
Der Rechner braucht zwei Angaben: das Bundesland oder die Beträge Ihres Heims und wie lange Ihr Angehöriger schon im Heim lebt. Pflegegrad und Einkommen sind freiwillig. Mit ihnen zeigt er zusätzlich, was die Pflegekasse an das Heim zahlt und ob Rente und andere Einkünfte für den Eigenanteil reichen.
Der Eigenanteil ist der Teil der Heimkosten, der nach der Leistung der Pflegekasse bei Ihnen bleibt. Der Rechner zeigt ihn für die Stufe, in der Ihr Angehöriger gerade ist, und für die Stufen danach. Ihre Angaben werden nicht gespeichert und nicht übertragen.
So rechnet der Rechner, alle Länder
So rechnet der Rechner: Ihr Eigenanteil im Monat ist der Eigenanteil für die Pflege, abzüglich des Zuschlags der Pflegekasse, plus Unterkunft und Verpflegung und Investitionskosten. Der Zuschlag beträgt 15 Prozent bis zum 12. Monat, 30 Prozent ab dem 13., 50 Prozent ab dem 25. und 75 Prozent ab dem 37. Monat (§ 43c SGB XI).
Die Tabelle zeigt, was der Rechner mit dem Durchschnitt jedes Bundeslandes ausgibt, je nach Aufenthaltsdauer:
| Bundesland | bis 12 Monate | 13 bis 24 Monate | 25 bis 36 Monate | mehr als 36 Monate |
|---|---|---|---|---|
| Bundesdurchschnitt | 3.364 € | 3.051 € | 2.633 € | 2.111 € |
| Baden-Württemberg | 3.657 € | 3.297 € | 2.817 € | 2.216 € |
| Bayern | 3.270 € | 2.943 € | 2.506 € | 1.959 € |
| Berlin | 3.388 € | 3.026 € | 2.544 € | 1.942 € |
| Brandenburg | 3.150 € | 2.824 € | 2.390 € | 1.847 € |
| Bremen | 3.761 € | 3.416 € | 2.957 € | 2.383 € |
| Hamburg | 3.481 € | 3.157 € | 2.726 € | 2.186 € |
| Hessen | 3.431 € | 3.096 € | 2.650 € | 2.091 € |
| Mecklenburg-Vorpommern | 3.032 € | 2.721 € | 2.307 € | 1.790 € |
| Niedersachsen | 3.008 € | 2.728 € | 2.356 € | 1.891 € |
| Nordrhein-Westfalen | 3.671 € | 3.373 € | 2.977 € | 2.481 € |
| Rheinland-Pfalz | 3.289 € | 3.024 € | 2.671 € | 2.230 € |
| Saarland | 3.695 € | 3.368 € | 2.933 € | 2.389 € |
| Sachsen | 3.152 € | 2.831 € | 2.404 € | 1.870 € |
| Sachsen-Anhalt | 2.891 € | 2.592 € | 2.194 € | 1.695 € |
| Schleswig-Holstein | 3.148 € | 2.880 € | 2.524 € | 2.079 € |
| Thüringen | 3.163 € | 2.857 € | 2.448 € | 1.936 € |
Auf schmalen Bildschirmen lässt sich die Tabelle seitlich schieben.
Eigenanteil je Monat zum 1. Juli 2026, Durchschnitt der Pflegeheime im Land; Quelle: vdek. Einzelne Heime liegen darüber oder darunter.
Mit den Werten Ihres Heims rechnet der Rechner genauso: Steht in der Entgeltaufstellung ein Tagessatz, nimmt er ihn mal 30,42 Tage. Ein Beispiel mit angenommenen Tagessätzen von 65 Euro für die Pflege, 33 Euro für Unterkunft und Verpflegung und 17 Euro Investitionskosten ergibt im ersten Jahr 1.977 Euro minus 297 Euro Zuschlag plus 1.004 Euro plus 517 Euro, also 3.201 Euro im Monat.
Wie berechnet sich der Eigenanteil im Pflegeheim?
Ihr Eigenanteil setzt sich aus drei Beträgen zusammen, von denen die Pflegekasse einen Teil wieder abzieht. Im Bundesdurchschnitt sah das zum 1. Juli 2026 im ersten Jahr so aus (vdek):
| Posten je Monat, erstes Jahr | Bundesdurchschnitt |
|---|---|
| Eigenanteil für die Pflege, einschließlich Ausbildungsumlage | 2.088 € |
| minus Zuschlag der Pflegekasse, 15 % | −313 € |
| Unterkunft und Verpflegung | 1.068 € |
| Investitionskosten | 521 € |
| Ihr Eigenanteil | 3.364 € |
Quelle: vdek, Auswertung zum 1. Juli 2026; Zuschlag nach § 43c SGB XI.
Der Eigenanteil für die Pflege, oft abgekürzt als EEE, ist der Teil des Pflegesatzes, den die Kasse mit ihrem festen Betrag nicht deckt. Er ist in einem Haus für alle Bewohner mit Pflegegrad 2 bis 5 gleich hoch (§ 84 Absatz 2 SGB XI). Darin steckt die Ausbildungsumlage, mit der die Ausbildung in der Pflege finanziert wird.
Unterkunft und Verpflegung tragen Bewohner selbst (§ 82 Absatz 1 SGB XI). Die Investitionskosten für Gebäude und Ausstattung darf das Heim berechnen, soweit das Land sie nicht fördert (§ 82 Absatz 3 und 4 SGB XI). Auf beide Posten gibt es keinen Zuschlag. Was die einzelnen Posten bedeuten, erklärt der Beitrag zu den Pflegeheim-Kosten.
Was zahlt die Pflegekasse im Heim?
Die Pflegekasse zahlt zwei Beträge direkt an das Heim: einen festen Betrag je Pflegegrad und den Zuschlag auf den Pflege-Eigenanteil. Der feste Betrag liegt seit dem 1. Januar 2025 bei 805 Euro in Pflegegrad 2, 1.319 Euro in Pflegegrad 3, 1.855 Euro in Pflegegrad 4 und 2.096 Euro in Pflegegrad 5 (§ 43 Absatz 2 SGB XI).
Wie hoch der Zuschlag ist, richtet sich allein danach, wie lange Ihr Angehöriger schon Leistungen für das Pflegeheim bezieht (§ 43c SGB XI). Der Pflegegrad spielt dafür keine Rolle. Im Bundesdurchschnitt sind das im Monat:
| Aufenthaltsdauer | Zuschlag | Zuschlag im Bundesdurchschnitt | Ihr Eigenanteil im Bundesdurchschnitt |
|---|---|---|---|
| bis 12 Monate | 15 % | 313 € | 3.364 € |
| 13 bis 24 Monate | 30 % | 626 € | 3.051 € |
| 25 bis 36 Monate | 50 % | 1.044 € | 2.633 € |
| mehr als 36 Monate | 75 % | 1.566 € | 2.111 € |
Auf schmalen Bildschirmen lässt sich die Tabelle seitlich schieben.
Quelle: § 43c SGB XI; Beträge: vdek, Auswertung zum 1. Juli 2026.
Ein Beispiel mit Pflegegrad 3 im ersten Jahr: Die Kasse zahlt 1.319 Euro plus 313 Euro Zuschlag, zusammen 1.632 Euro (§§ 43 und 43c SGB XI). Mit Ihren 3.364 Euro kostet der Platz im Bundesdurchschnitt also rund 5.000 Euro im Monat (vdek, 1. Juli 2026). Seit dem 1. Juli 2026 berechnet die Pflegekasse den Zuschlag selbst und zahlt ihn an das Heim, das Ihnen nur den Rest berechnet (§ 43c SGB XI).
Wie rechnen Sie mit den Werten Ihres Heims?
Mit den Werten Ihres Heims wird das Ergebnis genauer als mit dem Landesdurchschnitt. Sie finden sie in der Entgeltaufstellung, die Ihnen das Heim vor dem Vertrag schriftlich geben muss, aufgeteilt nach Leistungen und Entgelten (§ 3 Wohn- und Betreuungsvertragsgesetz).
Dort stehen meist Tagessätze, denn Heime rechnen tagesgenau ab (§ 87a Absatz 1 SGB XI). Der Rechner nimmt sie mal 30,42, also 365 Tage geteilt durch zwölf Monate, wie die Durchschnittswerte. Ein Monat mit 31 Tagen kostet deshalb etwas mehr, der Februar etwas weniger.
Übertragen Sie drei Zeilen: den einrichtungseinheitlichen Eigenanteil für die Pflege, Unterkunft und Verpflegung und die Investitionskosten. Steht die Ausbildungsumlage in einer eigenen Zeile, tragen Sie sie zusätzlich ein. Der Zuschlag der Kasse bezieht sich auf den Pflegeanteil einschließlich Ausbildungsumlage, so rechnet auch der vdek in seiner Auswertung.
Zusatzleistungen wie ein größeres Zimmer gehören nicht hinein. Sie darf das Heim nur berechnen, wenn sie vorher schriftlich vereinbart sind (§ 88 SGB XI), und die Pflegekasse beteiligt sich daran nicht.
Was der Rechner nicht weiß
Der Rechner kennt die Preise von heute. Heime erhöhen ihre Entgelte regelmäßig, zwischen Juli 2025 und Juli 2026 stieg der Eigenanteil im ersten Jahr im Bundesdurchschnitt um 256 Euro im Monat (vdek). Eine Erhöhung muss das Heim Ihnen schriftlich ankündigen und begründen, wie der Beitrag zum Heimvertrag erklärt.
Er rechnet außerdem nicht mit Abwesenheiten. Ist Ihr Angehöriger länger als drei Tage nicht im Heim, etwa im Krankenhaus, gilt ab dem vierten Tag ein Abschlag von mindestens 25 Prozent auf Pflege sowie Unterkunft und Verpflegung, geregelt in den Rahmenverträgen der Länder (§ 87a Absatz 1 SGB XI). Die Investitionskosten laufen weiter.
Persönliche Ausgaben wie Friseur, Fußpflege oder Getränke außerhalb der Mahlzeiten stehen nicht in der Entgeltaufstellung und kommen dazu. Fragen Sie beim Besuch nach diesen Kosten und danach, wie oft das Haus in den letzten Jahren erhöht hat; beides gehört zu den zwölf Fragen für den Besuch im Pflegeheim.
Was tun, wenn Rente und Ersparnisse nicht reichen?
Reichen Einkommen und Vermögen für den Eigenanteil nicht aus, übernimmt das Sozialamt den Rest als Hilfe zur Pflege (§ 61 SGB XII). Der Rechner zeigt Ihnen den Fehlbetrag, wenn Sie das monatliche Einkommen eintragen. Melden Sie sich früh beim Sozialamt, denn die Hilfe setzt erst ein, wenn das Amt von der Notlage erfährt (§ 18 SGB XII).
Kinder werden für den Unterhalt ihrer Eltern nur herangezogen, wenn ihr jährliches Gesamteinkommen über 100.000 Euro liegt (§ 94 Absatz 1a SGB XII). Das Amt geht zunächst davon aus, dass diese Grenze nicht überschritten wird. Was sonst geprüft wird und welcher Teil des Vermögens geschützt bleibt, erklärt der Beitrag zu den Pflegeheim-Kosten im Abschnitt zur Rente.
Nächster Schritt
Wenn Sie wissen, womit Sie im Monat rechnen müssen, ist der nächste Schritt der Vergleich der Heime, die für Sie in Frage kommen. Auf Pleegio sehen Sie zu vielen Häusern eine Einordnung der Kosten, dazu Ausstattung und Bewertungen, und Sie können unverbindlich und kostenfrei anfragen.
Sie können sich auch kostenlos beraten lassen: Nach § 7a SGB XI haben Sie Anspruch auf individuelle Pflegeberatung, etwa über Ihre Pflegekasse oder einen Pflegestützpunkt.
Häufige Fragen
Zählt die Zeit in einem früheren Pflegeheim für den Zuschlag mit?
Ja. Das Gesetz knüpft an die Monate an, in denen Ihr Angehöriger Leistungen der Pflegekasse für vollstationäre Pflege bezieht, nicht an das Haus (§ 43c SGB XI). Ein Umzug in ein anderes Heim setzt den Zähler deshalb nicht zurück. Angebrochene Monate zählen mit. Lassen Sie sich die Stufe bei einem Wechsel von der Pflegekasse bestätigen.
Was ist der Unterschied zwischen dem EEE und den Investitionskosten?
Der einrichtungseinheitliche Eigenanteil, kurz EEE, ist Ihr Anteil an den Kosten der Pflege. Er ist für Pflegegrad 2 bis 5 gleich, und auf ihn zahlt die Kasse den Zuschlag (§§ 43c und 84 SGB XI). Investitionskosten finanzieren Gebäude und Ausstattung; die Pflegekasse beteiligt sich daran nicht, einen Zuschlag gibt es nicht (§ 82 SGB XI).
Ändert die geplante Pflegereform etwas an der Rechnung?
Nach dem Gesetzentwurf der Bundesregierung vom 30. September 2026 bleiben die Zuschläge nach § 43c SGB XI und die Beträge der Pflegekasse im Heim unverändert (Bundesrat, Drucksache 587/26). Beschlossen ist der Entwurf noch nicht; die erste Lesung im Bundestag ist für den 5. November 2026 angesetzt. Ändert sich etwas, passen wir den Rechner an.
Wie aktuell sind die Werte im Rechner?
Die Landesdurchschnitte stammen aus der Auswertung des Verbands der Ersatzkassen zum 1. Juli 2026. Der vdek wertet die Eigenanteile jeweils zum 1. Januar und zum 1. Juli aus, zuletzt zum 1. Januar und zum 1. Juli 2026. Nach jeder neuen Auswertung aktualisieren wir die Werte und das Datum in diesem Beitrag.
Quellen
- Verband der Ersatzkassen (vdek), Pressemitteilung vom 14. Juli 2026: Eigenanteile in der stationären Pflege, Auswertung zum 1. Juli 2026, mit Übersicht nach Bundesländern und Aufenthaltsdauer. Abgerufen am 21. Oktober 2026.
- Verband der Ersatzkassen (vdek), Pressemitteilung vom 22. Januar 2026: Eigenanteil steigt auf durchschnittlich 3.245 Euro im ersten Aufenthaltsjahr. Abgerufen am 21. Oktober 2026.
- Sozialgesetzbuch XI, § 43 (Inhalt der Leistung, Leistungsbeträge vollstationäre Pflege), gesetze-im-internet.de. Abgerufen am 21. Oktober 2026.
- Sozialgesetzbuch XI, § 43c (Begrenzung des Eigenanteils an den pflegebedingten Aufwendungen), gesetze-im-internet.de. Abgerufen am 21. Oktober 2026.
- Sozialgesetzbuch XI, § 82 (Finanzierung der Pflegeeinrichtungen), gesetze-im-internet.de. Abgerufen am 21. Oktober 2026.
- Sozialgesetzbuch XI, § 84 (Bemessungsgrundsätze, einrichtungseinheitlicher Eigenanteil), gesetze-im-internet.de. Abgerufen am 21. Oktober 2026.
- Sozialgesetzbuch XI, § 87a (Berechnung und Zahlung des Heimentgelts), gesetze-im-internet.de. Abgerufen am 21. Oktober 2026.
- Sozialgesetzbuch XI, § 88 (Zusatzleistungen), gesetze-im-internet.de. Abgerufen am 21. Oktober 2026.
- Wohn- und Betreuungsvertragsgesetz, § 3 (Informationspflichten vor Vertragsschluss), gesetze-im-internet.de. Abgerufen am 21. Oktober 2026.
- Sozialgesetzbuch XII, § 18 (Einsetzen der Sozialhilfe), gesetze-im-internet.de. Abgerufen am 21. Oktober 2026.
- Sozialgesetzbuch XII, § 61 (Hilfe zur Pflege, Leistungsberechtigte), gesetze-im-internet.de. Abgerufen am 21. Oktober 2026.
- Sozialgesetzbuch XII, § 94 (Übergang von Unterhaltsansprüchen, Jahreseinkommensgrenze in Absatz 1a), gesetze-im-internet.de. Abgerufen am 21. Oktober 2026.
- Bundesrat: Entwurf eines Gesetzes zur Neuordnung der Pflegeversicherung (Pflegeneuordnungsgesetz), Drucksache 587/26 (neu) vom 9. Oktober 2026, Artikel 1 Nummer 39. Abgerufen am 21. Oktober 2026.
- Deutscher Bundestag: Vorschau auf die erste Lesung des Pflegeneuordnungsgesetzes am 5. November 2026. Abgerufen am 21. Oktober 2026.
- Sozialgesetzbuch XI, § 7a (Pflegeberatung), gesetze-im-internet.de. Abgerufen am 21. Oktober 2026.
Über den Autor

Jacob Saß, Mitgründer und Geschäftsführer
Jacob Saß ist Mitgründer von Pleegio und von Pleeg. Seine Eltern führen selbst eine Tagespflege, er kennt die Branche also nicht nur aus den Daten, sondern von der Seite derer, die sie jeden Tag tragen.
Dieser Beitrag ordnet ein und ersetzt keine individuelle Pflege- oder Rechtsberatung. Anspruch auf kostenlose Pflegeberatung haben Sie nach § 7a SGB XI, etwa über Ihre Pflegekasse oder einen Pflegestützpunkt.